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Polen – Fernseh- und audiovisuelle Geräte – Dostawa, montaż i uruchomienie systemu audiowizualnego w Sali Konferencyjnej EC1 Łódź — Miasto Kultury

EC1 Łódź – Miasto Kultury w ŁodziPolenVeröffentlicht am 26. Juli 2026
Noch 32 Tage

Beschreibung

Objekt der Bestellung ist die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines Audiovisuellen Systems im Konferenzraum 2.S2.D2 (Raum mit einer Fläche von ca. 360 m², 30×12 m, mit der Möglichkeit der Aufteilung in drei Teile durch bewegliche Wände) sowie im technischen Raum 2.S2.6 im Gebäude EC1 Ost (Gebäude S2). Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet: 1) die Erstellung und Abstimmung der vorvertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber, 2) Lieferung, Montage und Inbetriebnahme aller Elemente des AV-Systems, 3) Ausführung begleitender Installationsarbeiten (Kabeltrassen, Durchführungen, Ergänzungen nach den Arbeiten), 4) Demontage des bestehenden Rack-Schranks, Aufräumen der Verkabelung, Montage eines neuen Schranks, Installation der Hardware, 5) Montage der akustischen Geräte, 6) Integration des AV-Systems mit dem Beleuchtungssystem, 7) Konfiguration, Programmierung und Inbetriebnahme des Steuersystems, 8) Lieferung der Lizenz und Inbetriebnahme des CMS-Systems zur Verwaltung des Digital Signage-Displaysystems, 9) Erstellung der Ausführungsdokumentation, 10) Durchführung einer Schulung für die Mitarbeiter des Auftraggebers, im in der OPZ (auch „OPZ“) detailliert beschriebenen Umfang, 11) Integration der neuen Systeme mit der bestehenden Infrastruktur gemäß der OPZ, 12) Erbringung von Garantie- und Serviceleistungen für den Bestellgegenstand, im in der OPZ und PPU detailliert beschriebenen Umfang. Der Auftragnehmer wird die volle Interoperabilität und Kompatibilität des gelieferten AV-Systems mit der vom Auftraggeber beschafften Infrastruktur sicherstellen, einschließlich der Microsoft 365-Miete (Teams Rooms-Lizenzen auf Seiten des Auftraggebers), dem DALI-Beleuchtungssystem sowie den vom Auftraggeber überlassenen WiFi-Zugangspunkten, im für den ordnungsgemäßen Betrieb aller Arbeitskonfigurationen des Raums erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber verlangt, dass die Geräte, Geräte sowie andere verwendete Ausrüstungs- oder Installations-/Montagezubehörteile einheitlich und in einheitlicher Konfiguration in der jeweiligen Art des Sortiments sind, d.h. der Auftragnehmer darf keine gemischten Lösungen in der jeweiligen Art des Sortiments anbieten - diese Produkte müssen von einem einzigen Hersteller stammen. Im Hinblick auf die im Rahmen des Bestellgegenstands gelieferte Software ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber zu kaufen und zu übertragen oder eine Lizenz oder Sublizenz zu gewähren, zu den vom Hersteller festgelegten Bedingungen, die nicht schlechter sind als die in der OPZ geforderten, wobei die Lizenzen für das Steuersystem sowie das CMS-System zur Verwaltung des Digital Signage-Displaysystems auf unbestimmte Zeit gewährt werden. Der detaillierte Beschreibung des Bestellgegenstands, Beschreibung der Anforderungen des Auftraggebers im Hinblick auf die Durchführung und den Empfang geben an: 1) Beschreibung des Bestellgegenstands (auch „OPZ“) – Anhang Nr. 1 zur SWZ, 2) geplante Vertragsbedingungen (auch „PPU“) – Anhang Nr. 2 zur SWZ. 2. Alle in den oben genannten Dokumenten festgelegten Anforderungen stellen Mindestanforderungen dar, und ihre Erfüllung ist obligatorisch. Die Nichterfüllung der oben genannten Mindestanforderungen wird zur Ablehnung des Angebots als nicht den Bedingungen der Bestellung entsprechend führen, gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Gesetzes Pzp. 3. Der Auftraggeber verlangt, dass: 1) Die Geräte/Geräte fabrikneu, unbenutzt, technisch einwandfrei, sicher, vollständig und einsatzbereit sind, 2) Alle Elemente des im Rahmen dieses Vertrages angebotenen AV-Systems müssen ab dem Tag der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls der Vertragsausführung des Bestellgegenstands mindestens bis zum Ablauf der gewährten Garantiezeit für den gesamten Bestellgegenstand vom Hersteller unterstützt werden. Der Auftraggeber versteht unter der Herstellerunterstützung die vom Hersteller des jeweiligen Elements des AV-Systems (oder einem von ihm autorisierten Subjekt) gewährleisteten Leistungen, im Rahmen derer der Auftragnehmer während des gesamten Zeitraums seines Bestehens alle Sicherheitsupdates (Patches) sowie Softwareaktualisierungen (einschließlich Firmware) für die von ihm abgedeckten Elemente des AV-Systems abrufen und installieren kann. 3) Die Geräte/Geräte müssen eine vollständige Verkabelung besitzen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist; 4) Die gelieferte Software muss eine Software in der Version sein, die am Tag der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls aktuell ist; 4. Der Auftraggeber verlangt, dass der Bestellgegenstand sowie die Art und Weise seiner Durchführung dem Prinzip „keine erheblichen Schäden“ (DNSH – Do No Significant Harm) entsprechen. 5. Der Auftraggeber duldet nicht die Teilnahme von Auftragnehmern an dem Verfahren, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und ihren Sitz oder Wohnsitz in Drittstaaten haben, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des GPA-Abkommens der WTO oder anderer internationaler Abkommen sind, die einen wechselseitigen und gleichen Zugang zum Markt öffentlicher Aufträge gewährleisten. Das Verbot umfasst auch die gemeinsame Bewerbung um die Vergabe des Auftrags mit solchen Auftragnehmern, die Nutzung der Ressourcen von Subjekten aus diesen Ländern, die Überlassung der Ausführung eines Teils des Auftrags an Subunternehmer aus diesen Ländern sowie die weitere Subuntervergabe an diese. 6. Der Auftraggeber informiert, dass er nicht von dem in Art. 16b Abs. 2 des Gesetzes Pzp genannten Recht Gebrauch macht, das darin besteht, weniger vorteilhafte Bedingungen für Lieferungen oder Dienstleistungen aus Drittländern festzulegen, die keine Vertragsparteien der in Punkt 5 genannten internationalen Abkommen sind. 7. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass das in dieser SWZ vorgesehene Recht auf die Verwendung von Zertifikaten, die auf der Grundlage des Gesetzes über die Zertifizierung ausgestellt wurden, ausschließlich dem Auftragnehmer zusteht, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und seinen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem Land hat, das Vertragspartei des Abkommens der Weltorganisation für Handel über öffentliche Aufträge oder Vertragspartei anderer internationaler Abkommen ist, die den Zugang zum Markt öffent

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