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Polen – Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit – Wzmocnienie potencjału przeciwpowodziowego Gminy Szczyrk poprzez zakup ciężkiego samochodu ratowniczo-gaśniczego wraz z wyposażeniem

Gmina SzczyrkPolenVeröffentlicht am 27. Apr. 2026
Noch 47 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist „Stärkung der Hochwasserschutzfähigkeiten der Gemeinde Szczyrk durch den Kauf eines schweren Lösch- und Rettungsfahrzeugs einschließlich Ausstattung“, 2. Im Rahmen des Auftrags verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen fabrikneuen schweren Lösch- und Rettungswagen mit 4x4-Antrieb, wie im Anhang Nr. 8 zur SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands (OPZ) detailliert beschrieben, zu liefern und in Betrieb zu nehmen. 3. Gleichwertigkeitsklausel: 1) Der Auftraggeber erlaubt gemäß den Bestimmungen des Art. 99 Abs. 5 und Art. 101 Abs. 4 des Pzp-Gesetzes gleichwertige Lösungen für Lieferungen, Arbeiten, Materialien und Systeme, die die Anforderungen erfüllen, die in den Auftragsdokumenten festgelegt sind. Der Auftraggeber behält sich vor, dass überall dort, wo in den Anhang Nr. 8 zur SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands, der die Beschreibung des Auftragsgegenstands darstellt, in der Beschreibung dieses Gegenstands Handelsmarken, Patente oder die Herkunft von Geräten oder Materialien angegeben wurden, diese ausschließlich als Vorschläge zu verstehen sind. Der Auftraggeber erlaubt Methoden, Materialien, Geräte, Systeme, Technologien usw., die denen in der Beschreibung des Auftragsgegenstands gleichwertig sind. Es ist daher möglich, in dem Angebot alle gleichwertigen Marktalternativen mit Eigenschaften vorzuschlagen, die nicht schlechter sind als die vom Auftraggeber angegebenen. Die in den Auftragsdokumenten angegebenen Parameter legen die minimalen technischen, betrieblichen, nutzungsbezogenen, qualitativen und funktionalen Anforderungen fest, die der Auftragsgegenstand erfüllen muss. In dem Angebot können Methoden, Materialien, Geräte, Systeme, Technologien usw. mit technischen, qualitativen und nutzungsbezogenen sowie funktionalen Parametern akzeptiert werden. Auf Anfrage des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Verpflichtung nachzuweisen, dass die verwendeten Lösungen alle technischen Anforderungen für die spezifische Investitionsaufgabe unter Berücksichtigung der gesamten Investition und nicht nur eines ausgewählten Teils der Gesamtheit ermöglichen. Der Nachweis, dass ein Material oder Gerät den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Wenn die vom Auftragnehmer als gleichwertig angebotenen Materialien und/oder Geräte nicht den Anforderungen entsprechen, die in den vom Auftragnehmer vorgelegten Dokumenten angegeben sind, wird das Angebot dieses Auftragnehmers als nicht den Anforderungen der SWZ entsprechend zurückgewiesen. Im Falle der Beschreibung des Auftragsgegenstands durch Verweis auf Normen, europäische technische Bewertungen, Genehmigungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme erlaubt der Auftraggeber die Ausführung des Auftrags mit gleichwertigen Lösungen. In einem solchen Fall ist das im vorherigen Abschnitt dieses Punktes beschriebene Verfahren entsprechend anzuwenden; 2) im Falle der Berücksichtigung gleichwertiger Technologien, Systeme, Materialien oder Geräte in der Angebotsbewertung muss dem Angebot eine Liste dieser Technologien, Systeme, Geräte oder Materialien beigefügt werden, die in ihrem Inhalt die Angabe enthalten muss: Art und Beschreibung der verwendeten Technologie oder des Systems, Namen des verwendeten Geräts/Materials, Namen des Herstellers, präzisen und eindeutigen Typs des Geräts oder Materials; 3) darüber hinaus verlangt der Auftraggeber für gleichwertige Technologien/Systeme/Geräte/Materialien die Dokumentation der Gleichwertigkeit, z. B. durch Berechnungen, detaillierte technische Zeichnungen, Bescheinigungen, Genehmigungen, Konformitätserklärungen und Normen sowie Produktkataloge der Hersteller der gleichwertigen Geräte/Materialien. Diese Dokumente müssen eindeutig die Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Technologien/Systeme/Geräte/Materialien bestätigen; 4) im Falle von Zweifeln an der Gleichwertigkeit der in dem Angebot vorgeschlagenen Ersatztechnologien/Systeme/Geräte/Materialien kann der Auftraggeber in der Angebotsprüfungsphase die Nachweisbarkeit der Gleichwertigkeit verlangen. Insbesondere kann er in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer die Vorlage der Herstellerkataloge der jeweiligen Technologien/Systeme/Geräte/Materialien verlangen. Insbesondere werden gleichwertige Technologien/Systeme/Geräte/Materialien unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Erreichung des für die Technologien/Systeme/Geräte/Materialien festgelegten Funktionsniveaus, der Betriebskosten und der Zuverlässigkeit bewertet.

CPV-Codes

Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und SicherheitFeuerwehrfahrzeugeFahrzeuge mit Allradantrieb

Unterlagen & Angebotsabgabe

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