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Polen – Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen – Przedmiotem zamówienia jest naprawa bieżąca 10 kpl. urządzeń klimatyzacji do wagonów Moderus Gamma wynikająca z zakresu NB2

Miejskie Przedsiębiorstwo Komunikacyjne w Poznaniu Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 02. Aug. 2026
Noch 29 Tage

Beschreibung

1. Im Rahmen des Rechts der Option behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Gegenstand des Auftrags um 20 Einheiten zu erweitern und dessen Durchführung für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten ab dem Tag der Beendigung des in Kapitel IV der SWZ festgelegten Vertrags gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Anhang Nr. 6 zur SWZ (Muster Ppu) in Höhe von maximal 200 % des Grundauftrags zu realisieren. 2. Die technischen Bedingungen für die Ausführung und Abnahme der zu reparierenden Klimaanlagen sind in Anhang Nr. 5 (Technische Bedingungen) zur SWZ festgelegt. 3. Der Auftraggeber gestattet nicht die Möglichkeit der Einreichung von Teilangeboten im Rahmen des jeweiligen Auftrags. 4. Der Auftraggeber gestattet nicht die Möglichkeit der Einreichung von Alternativangeboten. 5. Der Auftraggeber plant nicht die Vergabe eines Rahmenvertrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion. 6. Der Auftraggeber gestattet die Möglichkeit, die Durchführung des Auftragsgegenstands Subunternehmern zu übertragen. In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer in Anhang Nr. 2 zur SWZ (Angebotsformular) die Teile des Auftrags angeben, deren Ausführung er Subunternehmern übertragen möchte, und die Firmen der Subunternehmer, sofern diese bereits bekannt sind. Der Auftragnehmer haftet für das Handeln oder Unterlassen der Subunternehmer wie für eigenes. 7. Der Auftraggeber fordert im vorliegenden Verfahren keine Einreichung von Nachweisen. 8. Der Auftraggeber nutzt im Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags das Recht, den Zugang zu Aufträgen für Auftragnehmer aus Drittstaaten, mit denen die Europäische Union keine internationale Vereinbarung abgeschlossen hat, die den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichheit garantiert, zu beschränken. Diese Beschränkung besteht darin, dass die Teilnahme am Verfahren nicht gestattet wird. 9. Der Auftraggeber gestattet nicht die Teilnahme am Verfahren für Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in Staaten, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, kein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, kein Vertragsstaat des Übereinkommens über öffentliche Aufträge (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder kein Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung ist, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt. 10. Der Auftraggeber gestattet nicht die Möglichkeit, dass Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über öffentliche Aufträge (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, sich auf die technischen und beruflichen Fähigkeiten oder die finanzielle oder wirtschaftliche Lage gemäß den in Art. 118 des Pzp beschriebenen Grundsätzen der Unternehmen mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in Staaten, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union, kein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, kein Vertragsstaat des Übereinkommens über öffentliche Aufträge (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder kein Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung ist, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, berufen. 11. Der Auftraggeber wird bei Erhalt eines Angebots von einem Auftragnehmer außerhalb der EU überprüfen, ob das Angebot von den von der EU abgeschlossenen Vereinbarungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im internationalen Kontext, wie dem GPA oder Freihandelsabkommen, erfasst ist, um festzustellen, ob der Auftragnehmer Zugang zu diesem Auftrag erhalten hat. 12. Aufgrund von Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Pzp wird der Auftraggeber ein Angebot, das von einem Auftragnehmer aus einem Drittland, das kein Übereinkommen über öffentliche Aufträge (GPA) oder ein bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der EU und diesem Land abgeschlossen hat, das den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichheit garantiert, eingereicht wurde, als nicht den Auftragsbedingungen entsprechend zurückweisen. 13. Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe des Auftrags entsprechend vor Ablauf der Angebotsfrist unwirksam erklären, wenn Umstände auftreten, die dazu führen, dass die weitere Durchführung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist, gemäß Art. 256 des Pzp.

CPV-Codes

Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen

Unterlagen & Angebotsabgabe

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