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Polen – Leitpfosten – Dostawa 40 szt. nowych oświetlanych słupów reklamowo-ogłoszeniowych wraz z ustawieniem we wskazanych lokalizacjach

Miejski Zakład Komunikacji w Toruniu spółka z ograniczoną odpowiedzialnościąPolenVeröffentlicht am 27. Juli 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von 40 fabrikneuen beleuchteten Werbe- und Informationssäulen (im Folgenden: Werbe- und Informationssäulen), die zur Durchführung von Informations-, Werbe- und Promotionsmaßnahmen in Form von Plakatpräsentationen sowie deren Aufstellung an den angegebenen Standorten im öffentlichen Raum der Stadt Toruń dienen, sowie der technische Service. Der detaillierte Gegenstand des Auftrags ist Anhang Nr. 3 der SWZ. 2. Der Auftraggeber hat den Auftrag nicht in Teile aufgeteilt, da der Auftrag eine funktionale Einheit darstellt und keine Aufteilung in Teile gerechtfertigt ist. Der Auftraggeber fordert unter anderem aus ästhetischen Gründen die Lieferung von Werbe- und Informationssäulen desselben Typs, die im Stadtgebiet von Toruń verteilt werden sollen. 3. Die in Punkt 1 genannten Werbe- und Informationssäulen müssen die in Anhang Nr. 3 der SWZ (Beschreibung des Auftragsgegenstands) festgelegten technischen Anforderungen erfüllen. 4. Der Auftraggeber erlaubt im Falle der Beschreibung des Auftragsgegenstands durch Angabe von Marken, Patenten oder Herkunft, Quelle oder einem besonderen Verfahren, das die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers kennzeichnet, gleichwertige Lösungen zu den beschriebenen, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen: Der Auftraggeber hat sich bemüht, den Auftragsgegenstand eindeutig und vollständig zu beschreiben, indem er ausreichend genaue und verständliche Begriffe verwendet, die alle Anforderungen und Umstände berücksichtigen, die Einfluss auf die Erstellung eines Angebots haben könnten. Wo jedoch in der SWZ Marken, Patente oder Herkunft, Quelle oder ein besonderes Verfahren, das die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers kennzeichnet, angegeben sind, bedeutet dies, dass der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht hinreichend präzise und verständlich beschreiben konnte, und eine solche Angabe bedeutet die Möglichkeit der Anwendung einer gleichwertigen Lösung oder eines gleichwertigen Produkts, um eine Bevorzugung oder Ausschließung bestimmter Auftragnehmer oder Produkte zu vermeiden. Die erforderlichen Merkmale der Gleichwertigkeit bestimmen in jedem Fall die Grenzparameter und funktionalen Anforderungen, die für das jeweilige Element des Auftragsgegenstands angegeben sind. 5. Der Auftraggeber erlaubt im Falle der Beschreibung des Auftragsgegenstands mit Hilfe von Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen gleichwertige Lösungen zu den beschriebenen, unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen: Wo immer in der SWZ spezifische Normen oder Vorschriften genannt werden, die die Materialien und Geräte erfüllen müssen, gelten die Bestimmungen der neuesten oder überarbeiteten Ausgabe der genannten Normen und Vorschriften. Falls die genannten Normen und Vorschriften staatlich sind oder sich auf ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region beziehen, können auch andere geeignete Normen angewendet werden, die im Wesentlichen einen gleichen oder höheren Ausführungsgrad als die genannten Normen oder Vorschriften gewährleisten, vorbehaltlich deren vorheriger Überprüfung und schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber. 6. Jedes Mal, wenn sich die Beschreibung des Auftragsgegenstands auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen, technische Referenzsysteme bezieht, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Pzp-Gesetzes erwähnt, erlaubt der Auftraggeber gleichwertige Lösungen, vorausgesetzt, der Auftragnehmer beweist in seinem Angebot, insbesondere durch die in Art. 104-107 des Pzp-Gesetzes genannten sachlichen Beweismittel, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegt sind. Der Auftraggeber erkennt eine Lösung als gleichwertig an, die es ermöglicht, den in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegten Effekt durch andere technische Lösungen oder Parameter zu erreichen, die nicht schlechter sind als die in der SWZ geforderten und beschriebenen. 7. Der Auftraggeber plant, dem ausgewählten Auftragnehmer eine Anzahlung für die Durchführung des Auftrags zu gewähren. Weitere Informationen zur Anzahlung sind im Vertragsmuster enthalten, das Anhang Nr. 2 der SWZ darstellt.

CPV-Codes

Leitpfosten

Unterlagen & Angebotsabgabe

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