Polen – Photovoltaische Solarmodule/Solarzellen – Budowa farmy fotowoltaicznej na potrzeby użyteczności publicznej w Mieście Katowice.
Beschreibung
Gegenstand dieses Auftrags ist die Lieferung von zwei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 0,995–0,999 MWp zusammen mit den zugehörigen Energiespeichern mit einer Leistung von 1 MW und einer Kapazität von 4 MWh für jede der Anlagen.
1. Der Aufgabenbereich umfasst:
- Planung der PV-Farm und der Energiespeicher einschließlich der Analyse der Stromerzeugung,
- Erhalt aller erforderlichen administrativen Entscheidungen und Genehmigungen, einschließlich der Baugenehmigung sowie der ornithologischen Stellungnahme nach der Inventarisierung des Gebiets, das den Standort der Investition darstellt,
- Errichtung der Anlage und Anschluss an das Tauron-Verteilungsnetz (einschließlich der Aktualisierung der WP, die bereits eingereicht wurden),
- Erstellung der As-built-Dokumentation,
- Durchführung der Konfiguration, des Anlaufs, der Messungen sowie der Schulung,
- Durchführung der Maßnahmen, die zur Erlangung der endgültigen Nutzungsgenehmigung führen.
Für die zu errichtenden Photovoltaikanlagen ist auch der Bau einer gemeinsamen begleitenden Infrastruktur erforderlich, bestehend aus:
- Zaun mit Beleuchtungsinfrastruktur,
- System zur visuellen Überwachung und Einbruchmeldeanlage,
- System zur Autorisierung des Zugangs von Personen, die das Gelände der Investition betreten und verlassen.
Alle in den weiteren Teilen des Berichts dargestellten Anforderungen werden vom Auftragnehmer als verbindendes Element des Auftragsgegenstandes im Sinne seiner Beschreibung behandelt. Die genannten Anforderungen sind obligatorisch, es sei denn, der Auftragnehmer erhält im begründeten Fall die Zustimmung des Auftraggebers für gleichwertige technische und wirtschaftliche Lösungen. Die verwendeten Ersatzlösungen dürfen keine Preisänderung verursachen.
2. Garantiezeitraum und Gewährleistung für Mängel - Der Auftraggeber verlangt, dass der Garantiezeitraum für die Ausführung des Vertragsgegenstands 60 Monate ab dem Tag der endgültigen Abnahme beträgt. Darüber hinaus verlangt der Auftraggeber, dass der Gewährleistungszeitraum für Mängel 60 Monate ab dem Tag der endgültigen Abnahme beträgt. Die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen sind in Anhang Nr. 8 zu SWZ - Entwurf der Vertragsbedingungen festgelegt. Hinweis: In Punkt XIX, Abschnitt 2.2) SWZ, wird im Kriterium zur Bewertung der Angebote zusätzlich ein verlängerter Garantiezeitraum für Qualität und Gewährleistung für Mängel bewertet.
3. Der genaue Umfang des Auftragsgegenstands wird festgelegt durch:
- Spezifikation der wesentlichen Vertragsbedingungen
- Auftragsbeschreibung (OPZ) - Anhang Nr. 9 zu SWZ
- Entwurf der Vertragsbedingungen - Anhang Nr. 8 zu SWZ.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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