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Polen – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen – Zagospodarowanie odpadów komunalnych przekazanych przez podmioty odbierające odpady na rzecz Związku Gmin Wierzyca od wskazanych właścicieli nieruchomości z terenu gmin – uczestników Związku Gmin Wierzyca

Związek Gmin WierzycaPolenVeröffentlicht am 30. Aug. 2026
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Beschreibung

I. Gegenstand des Auftrags ist die Annahme und Entsorgung von kommunalen Abfällen von Abfallübernehmern im Auftrag des Verbands der Gemeinden Wierzyca, die von den Eigentümern von bewohnten Immobilien sowie den Eigentümern von Immobilien stammen, auf denen sich Ferienhäuser und andere für Freizeit- und Erholungszwecke genutzte Immobilien befinden, die von Immobilien im Gebiet der Gemeinden der Mitglieder des Verbands der Gemeinden Wierzyca entnommen wurden, wie im Mustervertrag und unter den im detaillierten Auftragsgegenstand beschriebenen Bedingungen, der Anhang Nr. 1 zum Mustervertrag darstellt. Der Auftragnehmer wird kommunale Abfälle aus den folgenden Gemeinden entsorgen: Gemeinde Bobowo, Kościerzyna Landgemeinde, Kościerzyna Stadtgemeinde, Gemeinde Lubichowo, Gemeinde Nowa Karczma, Gemeinde Przywidz, Skórcz Landgemeinde, Skórcz Stadtgemeinde, Gemeinde Smętowo Graniczne, Gemeinde Stara Kiszewa. Im Rahmen des Auftragsgegenstands wird der Auftragnehmer die folgenden Abfallfraktionen entsorgen: 15 01 01-Papier- und Kartonverpackungen 15 01 02-Kunststoffverpackungen 15 01 06-Gemischte Verpackungsabfälle 15 01 07-Glasverpackungen 15 01 10*-Verpackungen, die Reste gefährlicher Substanzen enthalten oder damit verunreinigt sind 16 01 03-Gebrauchte Reifen 17 01 03- Abfälle anderer keramischer Materialien und Ausrüstungselemente 17 01 07-Gemischte Abfälle aus Beton, Ziegelschutt, keramischen Abfallmaterialien und anderen Ausrüstungselementen, die nicht in 17 01 06 aufgeführt sind 17 02 01-Holz 17 02 02-Glas 17 02 03-Kunststoffe 17 03 80-Abfallpappe 17 06 04-Isoliermaterialien, die nicht in 17 06 01 und 17 06 03 aufgeführt sind 17 08 02-Baustoffe, die Gips enthalten, die nicht in 17 08 01 aufgeführt sind 17 09 04-Gemischte Abfälle aus Bau, Reparatur und Demontage, die nicht in 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 aufgeführt sind 20 01 10-Bekleidung 20 01 11-Textilien 20 01 21*-Fluoreszenzlampen und andere Quecksilber enthaltende Abfälle 20 01 23*-Geräte, die Freone enthalten 20 01 32-Arzneimittel, die nicht in 20 01 31 aufgeführt sind 20 01 34-Batterien und Akkumulatoren, die nicht in 20 01 33 aufgeführt sind 20 01 35*-Verbrauchte elektrische und elektronische Geräte, die nicht in 20 01 21 und 20 01 23 aufgeführt sind, die gefährliche Bestandteile enthalten 20 01 36-Verbrauchte elektrische und elektronische Geräte, die nicht in 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 aufgeführt sind 20 01 39-Kunststoffe 20 02 01-Biologisch abbaubare Abfälle 20 03 01-Unsortierte (gemischte) kommunale Abfälle 20 03 07-Großabfälle Kommunale Abfälle Der Auftragnehmer wird die Abfälle von den vom Auftraggeber bezeichneten Stellen annehmen und dann gemäß der Abfallhierarchie, wie in Art. 17 des Gesetzes vom 14.12.2012 über Abfälle, entsorgen. Die maximale Menge an kommunalen Abfällen zur Entsorgung während der Laufzeit des Vertrages: 20.082,41 Mg Die minimale Menge an kommunalen Abfällen zur Entsorgung während der gesamten Laufzeit des Vertrages: 19.354,78 Mg. Im Falle des Nichterreichens der festgelegten maximalen Menge an kommunalen Abfällen zur Entsorgung während der gesamten Laufzeit des Vertrages stehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche zu. Die Abrechnung der Zahlungen erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Menge der entsorgten Abfälle. Der detaillierte Auftragsgegenstand ist in Anhang Nr. 1 zum Vertrag – Beschreibung des Auftragsgegenstands enthalten. Die detaillierte Beschreibung der Bedingungen zur Durchführung des Auftragsgegenstands ist im Mustervertrag enthalten, der Anhang Nr. 2 zum SWZ darstellt. II. Gemäß Art. 95 Abs. 2 Punkt 1 Pzp verlangt der Auftraggeber, dass Tätigkeiten im Bereich der Bedienung der Sortieranlagen von Personen ausgeführt werden, die vom Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Erklärung des Auftragnehmers oder Subunternehmers über die Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages der Personen, die die oben genannten Tätigkeiten ausführen, vorzulegen. Die Erklärung muss Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, enthalten, die zur Überprüfung der Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erforderlich sind, insbesondere den Namen und das Familiennamen des beschäftigten Arbeitnehmers, das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages, die Art des Arbeitsvertrages und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers. Die erste Erklärung wird der Auftragnehmer ohne Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 7 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Aufnahme der Dienstleistung zur Entsorgung kommunaler Abfälle, einreichen. Jede weitere Erklärung wird der Auftragnehmer innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag des Erhalts der entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers einreichen. Der Auftraggeber hat in jedem Stadium der Durchführung des Auftragsgegenstands das Recht, die Bestätigung durch den Auftragnehmer der Tatsache der Beschäftigung von Personen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages durch Einreichen der oben genannten Erklärung zu verlangen. Das Nichteinreichen der Erklärung durch den Auftragnehmer innerhalb der vorgeschriebenen Frist wird vom Auftraggeber als Vermeid

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