Polen – Maschinen und Geräte zum Prüfen und Messen – „Zakup urządzeń na potrzeby Pracowni Metod Oceny- w podziale na 2 części”
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist - im Rahmen des Teils 1 des Auftrags: der Kauf und die Lieferung von Spezialausrüstung, die für den Bau des Labors für Bewertungsmethoden (Konzept der Schaffung von Laborarbeitsplätzen) für das Nationale Forschungsinstitut für Computerwissenschaften und Akademien – Państwowy Instytut Badawczy in Warschau gemäß der im SWZ angegebenen Liste bestimmt ist. - im Rahmen des Teils 2 des Auftrags: der Kauf und die Lieferung von Ausrüstung, die für den Bau des Labors für Bewertungsmethoden (Konzept der Schaffung von Arbeitsplätzen zur Verbesserung der Fähigkeiten) für das Nationale Forschungsinstitut für Computerwissenschaften und Akademien – Państwowy Instytut Badawczy in Warschau in Form eines Systems für Gruppenvideokonferenzen bestimmt ist. 2. Der detaillierte Gegenstand des Auftrags ist in Anlage Nr. 1a zum SWZ im Rahmen des Teils 1 und in Anlage 1b zum SWZ im Rahmen des Teils 2 enthalten. 4. Der Auftraggeber verlangt, dass der angebotene Auftragsgegenstand, einschließlich aller ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen sowie ICT-Prozesse, die zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden, nicht umfasst: 1) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in der Empfehlung genannt werden, die in Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cyber-Sicherheitssystem (Dz. U. z 2026 r. poz. 20 i 252) erwähnt wird, die ihren negativen Einfluss auf das grundlegende Interesse der nationalen Sicherheit feststellt, 2) ein ICT-Produkt, dessen Typ in der Entscheidung über die Anerkennung des Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko, die in Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cyber-Sicherheitssystem genannt wird, oder eine ICT-Dienstleistung oder ein ICT-Prozess, der in dieser Entscheidung festgelegt ist. Wenn der Auftragnehmer eine Lösung anbietet, die in Punkt 1) oder 2) oben genannt wird, wird das Angebot gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 17) oder Punkt 19) des Gesetzes Pzp zurückgewiesen. 5. Frist für die Durchführung des Auftrags: Im Rahmen des Teils 1: Die Frist für die Durchführung des Auftrags beträgt bis zu 50 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Auftraggeber verlangt, dass die gelieferte Ausrüstung mindestens eine zweijährige Garantie erhält. Die Garantiefrist wird ab dem Tag der Unterzeichnung des Qualitätsprotokolls berechnet. 6. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer die Beschreibung der angebotenen Ausrüstung gemäß den Anforderungen, die im Muster – Anlage Nr. 2 zum SWZ – Angebotsformular festgelegt sind, ausfüllt. Der Auftraggeber verlangt, dass in der Beschreibung des angebotenen Sortiments der Hersteller/Modell/Name oder andere eindeutige Daten zur Identifizierung der angebotenen Ausrüstung angegeben wird. Die Beschreibung des angebotenen Sortiments ist ein integraler Bestandteil des Angebots und darf nicht ergänzt werden. Wenn die Beschreibung der angebotenen Ausrüstung nicht eingereicht wird oder keine eindeutigen Daten zur Identifizierung der angebotenen Ausrüstung oder ihrer Parameter angegeben werden, wird der Auftraggeber das Angebot gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Gesetzes zurückweisen. 7. In Fällen, in denen im detaillierten Auftragsgegenstand Handelsmarken, Patente, Herkunft, Quelle oder ein besonderer Prozess angegeben sind, die die Produkte oder Dienstleistungen kennzeichnen, die von einem bestimmten Auftragnehmer geliefert werden, was zur Bevorzugung oder Ausschließung bestimmter Auftragnehmer oder Produkte führen würde, bedeutet dies, dass der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht mit ausreichend genauen Begriffen beschreiben kann, und dies ist durch die Spezifik des Auftragsgegenstands gerechtfertigt. In solchen Fällen sind eventuelle Hinweise auf Handelsmarken, Patente, Herkunft, Quelle oder einen besonderen Prozess mit den Worten „oder gleichwertig“ zu verstehen. 8. Wenn im Auftragsgegenstand Bezugnahmen auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und Referenzsysteme, die in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Gesetzes Pzp genannt werden, verwendet werden, erlaubt der Auftraggeber gemäß Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes Pzp die Verwendung gleichwertiger Lösungen. Jedes Mal, wenn in dieser SWZ eine Norm, eine technische Bewertung, eine technische Spezifikation oder ein technisches Referenzsystem angegeben ist, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf sie die Formulierung „oder gleichwertig“ verwendet wurde. 9. Unter dem Begriff gleichwertige Lösungen versteht der Auftraggeber eine Lösung, die in gleichem Maße die in der SWZ festgelegten Anforderungen erfüllt. 10. Der Auftragnehmer, der sich auf die vom Auftraggeber beschriebenen gleichwertigen Lösungen beruft, ist verpflichtet, im Angebot, insbesondere mit Hilfe von Sachbeweisen, die in Art. 104-107 des Gesetzes Pzp genannt werden, nachzuweisen, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die im Auftragsgegenstand festgelegt sind. Beweise, insbesondere Sachbeweise, die in Art. 104-107 des Gesetzes Pzp genannt werden, die bestätigen, dass die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die im Auftragsgegenstand festgelegt sind, dürfen nicht ergänzt werden. 11. Der Auftraggeber schließt die Möglichkeit von Verhandlungen zur Verbesserung des Inhalts der Angebote, die als Antwort auf die Auftragsbekanntmachung eingereicht wurden, aus. 12. Bewertungsverfahren: Der Auftraggeber wird bei der Auswahl der vorteilhaftesten Offerte aus den nicht zurückzuweisenden Angeboten, die als Antwort auf die Auftragsbekanntmachung eingereicht wurden, das Kriterium und seine Bedeutung berücksichtigen und die Angebote im Rahmen des Kriteriums zur Bewertung der Angebote bewerten. Der Auftraggeber wird den Auftrag dem Auftragnehmer erteilen, dessen Angebot die höchste Punktzahl erhält.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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