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Polen – Spezialausbildung – SZKOLENIE PERSONELU BADAŃ NIENISZCZĄCYCH W LOTNICTWIE

3 Regionalna Baza Logistyczna Wydział Techniki LotniczejPolenVeröffentlicht am 28. Juli 2026
Noch 33 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung von Schulungen des Personals für zerstörungsfreie Prüfungen im Luftfahrtsektor bis zum Level 2 gemäß PN-EN 4179 / NAS 410, die mit Qualifikationsprüfungen abgeschlossen werden und zur Ausstellung von Zertifikaten (Bescheinigungen) führen. 2. Der Auftragnehmer führt Schulungen für 32 Personen in fünf Methoden durch: - Wirbelstromprüfung ET – 12 Personen; - Penetrationsprüfung PT – 5 Personen; - Magnetpulverprüfung MT – 5 Personen; - Ultraschallprüfung UT – 7 Personen; - Röntgenprüfung RT – 3 Personen. 3. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Anzahl der zu schulenden Personen zwischen den Methoden zu ändern, abhängig von der Größe der Schulungsgruppen, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der zu schulenden Personen nicht weniger als 25 Personen beträgt. 4. Der Auftragnehmer wird schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin jeder Schulung, über die Anzahl der Personen, die zur Schulung geschickt werden, informiert. 5. Der Auftragnehmer wird den Auftragsgegenstand in der in § 5 der Projektierten Vertragsbestimmungen, die Anhang 1 zur SWZ darstellen, beschriebenen Weise ausführen. 6. Um die Schulungs- und Prüfungsstelle sowie das Qualifikations- und Zertifizierungssystem des Personals für zerstörungsfreie Prüfungen im Bereich der Methoden ET, PT, MT, UT, RT durch die Nationale Kommission für zerstörungsfreie Prüfungen in der Luftfahrt als mit den Anforderungen der PN-EN 4179/NAS 410 konform zu erkennen, fordert der Auftraggeber die Einreichung der in Kapitel IV der SWZ angegebenen Nachweise zusammen mit dem Angebot. 7. Gemäß Art. 455 der Pzp gestattet der Auftraggeber die Möglichkeit, den Vertrag ohne Durchführung eines neuen Verfahrens zur Auftragsvergabe zu ändern, in den Fällen und unter den in § 14 der Projektierten Vertragsbestimmungen, die Anhang 2 zur SWZ darstellen, festgelegten Bedingungen. 8. Die detaillierten Bedingungen für die Auftragsausführung sind in den Projektierten Vertragsbestimmungen, die Anhang 2 zur SWZ darstellen, festgelegt. 9. Bezeichnung des Auftragsgegenstands gemäß dem Gemeinsamen Verzeichnis für öffentliche Aufträge – CPV-Code: Hauptgegenstand: 80510000-2 Spezialschulungsdienste. 10. Aufgrund von Art. 257 der Pzp sieht der Auftraggeber die Möglichkeit vor, das Verfahren zur Auftragsvergabe für ungültig zu erklären, wenn die öffentlichen Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des Auftrags vorgesehen hat, ihm nicht gewährt werden. 11. Die Vergabe des Auftrags ist nicht mit der Bereitstellung von vertraulichen Informationen an den Auftragnehmer verbunden, für die der Zugang die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 5. August 2010 über den Schutz vertraulicher Informationen (d.h. Dz. U. aus 2024 r. poz. 632 ze zm.) erfordert. 12. Der Auftraggeber gestattet nicht, dass: • sich Auftragnehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und ihren Sitz oder Wohnsitz in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderen als den Vertragsstaaten des Abkommens der Weltorganisation für Handel über öffentliche Aufträge oder anderen internationalen Abkommen, die den Zugang zum Markt öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichheit gewährleisten, deren Vertragspartei die Europäische Union ist, haben, um die Vergabe des Auftrags bewerben; • sich Auftragnehmer gemeinsam mit Auftragnehmern aus Drittländern, die keine Vertragsparteien internationaler Abkommen sind, um die Vergabe des Auftrags bewerben; • Auftragnehmer auf die Fähigkeiten oder die Situation von Subjekten, die Ressourcen zur Verfügung stellen, wie in Art. 118 Abs. 1 angegeben, die aus Drittländern stammen, die keine Vertragsparteien internationaler Abkommen sind, zurückgreifen; • Auftragnehmer die Ausführung eines Teils des Auftrags Subunternehmern anvertrauen, die aus Drittländern stammen, die keine Vertragsparteien internationaler Abkommen sind; • Subunternehmer die Ausführung eines Teils des Auftrags weiteren Subunternehmern, die aus Drittländern stammen, die keine Vertragsparteien internationaler Abkommen sind, anvertrauen.

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