Polen – Teile für Lokomotiven oder rollendes Material – Dostawa części do układu elektronicznego pojazdów Inspiro
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Teilen für das elektronische System der Fahrzeuge Inspiro, unterteilt in 7 Aufgaben. 2. Gegenstand des Auftrags umfasst die Lieferung der in der „Liste der bestellten Teile“ aufgeführten Teile, die Anhang Nr. 1 zur Technischen Spezifikation (im Folgenden: „TS“) darstellt, die Anhang Nr. 1 zur SWZ ist und deren integraler Bestandteil ist. 3. Der Auftraggeber fordert die Erbringung des Auftragsgegenstands in Teilen gemäß dem in Anhang Nr. 1 zur TS enthaltenen Lieferplan. Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Ausführung von Teillieferungen im Rahmen eines Teils sind in der TS enthalten. 4. Die gelieferten Teile müssen fabrikneu und ungebraucht sein (unter fabrikneu und ungebraucht versteht man original verpackte Teile, die keine Gebrauchsspuren aufweisen). 5. Der Auftragnehmer gewährt auf die gelieferten Teile eine 24-monatige Garantie unter den im Mustervertrag genannten Bedingungen, der Anhang Nr. 2 zur SWZ ist und deren integraler Bestandteil ist. Während eines dem Garantiezeitraum entsprechenden Zeitraums wird der Auftragsgegenstand durch eine Gewährleistung abgedeckt. 6. Der Auftragsgegenstand wird gemäß der Verfahrensdokumentation, d.h. der vorliegenden SWZ und ihren Anhängen, insbesondere der TS sowie dem Mustervertrag, ausgeführt. 7. Der Auftraggeber ist nicht in der Lage, den Auftragsgegenstand in der in Art. 99 Abs. 4 des Pzp-Gesetzes genannten Weise zu beschreiben, d.h. ohne Angabe von Markenzeichen (Katalognummern des Herstellers), und die Verwendung der Herstellerkatalognummern ist durch die Spezifikationen des Auftragsgegenstands gerechtfertigt. 8. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände gestattet der Auftraggeber gemäß Art. 99 Abs. 5 des Pzp-Gesetzes die Abgabe eines Angebots für gleichwertige Teile zu den vom Auftraggeber in Anhang Nr. 1 zur TS angegebenen Originalteilen. Im Falle der Angebotsabgabe für gleichwertige Teile: - müssen diese die gleichen Parameter wie die Originalteile aufweisen, - müssen diese die funktionalen Anforderungen der Originalteile erfüllen, - müssen diese mit den übrigen Fahrzeugteilen kompatibel sein, - darf die Montage der gleichwertigen Teile am Fahrzeug nicht zu einem hohen Risiko von Änderungen führen, was bedeutet, dass die Änderungen als Ergebnis der Verwendung gleichwertiger Teile umkehrbar sein müssen und im Falle eines Defekts deren Verwendung geringe Defektfolgen haben muss, - der Auftraggeber fordert, dass der Hersteller der gleichwertigen Teile in seinem Unternehmen ein Qualitätsmanagementsystem implementiert hat. 9. Der Auftragnehmer, der die Lieferung gleichwertiger Teile anbietet, ist verpflichtet: - im auf der Einkaufsplattform Marketplanet eingereichten Angebotsformular zu erklären, dass er gleichwertige Teile anbietet und liefert, - im Angebotsformular die Positionen aus Anhang Nr. 1 zur TS anzugeben, für die er gleichwertige Teile anbietet, - im Angebotsformular die Daten der angebotenen gleichwertigen Teile anzugeben, d.h. die Namen der gleichwertigen Teile, die Hersteller der gleichwertigen Teile, die Katalognummern/Bezeichnungen der gleichwertigen Teile, wobei es die Pflicht des Auftragnehmers ist, die angebotenen gleichwertigen Teile im Angebot so zu beschreiben, dass der Auftraggeber eindeutig feststellen kann, welche gleichwertigen Teile der Auftragnehmer in der jeweiligen Position des Angebotsformulars (der jeweiligen Position von Anhang Nr. 1 zur TS) anbietet, - zusammen mit dem Angebot die in Punkt 12 der SWZ genannten Beweismittel einzureichen.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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