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Deutschland – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung – Sektoraler Identity Provider (IDP)

Techniker KrankenkasseDeutschlandVeröffentlicht am 20. Apr. 2026
Keine Frist angegeben

Beschreibung

Die Krankenkassen sind nach § 291 Abs. 8 SGB V dazu verpflichtet, jedem Versicherten eine nach § 325 Abs. 1 SGB V zugelassene digitale Identität zur Verfügung zu stellen. Um den Versicherten die Nutzung ihrer digitalen Identität zu ermöglichen, beabsichtigt die TK im ersten Schritt, eine vom Auftragnehmer durch die gematik zugelassene Whitelabel-Anwendung bereitzustellen. In einem zweiten Schritt beabsichtigt die TK, die Whitelabel-Anwendung abzulösen und ein Authenticator-Modul in Form eines SDK in die eigene mobile Anwendung zu integrieren. Die Krankenkassen sind nach § 342 Abs. 7 SGB V dazu verpflichtet, ein ePA-FdV für Desktop-Plattformen (ePA Desktop FdV) zur Verfügung zu stellen. Für das ePA Desktop FdV wird gemäß gematik Spezifikation ebenfalls ein IDP Authenticator-Modul benötigt, das in die Anwendung integriert werden muss. Die TK benötigt das ePA Desktop FdV als vollständig zugelassene Whitelabel-Anwendung.

CPV-Codes

IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

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