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Polen – Chirurgische Instrumente – „DOSTAWA NARZĘDZI DO ZABIEGÓW MEDYCZNYCH I CHIRURGICZNYCH DLA COPERNICUS PL SP. Z O.O.”

COPERNICUS PODMIOT LECZNICZY SPÓŁKA Z OGRANICZONĄ ODPOWIEDZIALNOŚCIĄPolenVeröffentlicht am 28. Juli 2026
Noch 37 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand der Bestellung ist die Lieferung von Instrumenten für medizinische und chirurgische Eingriffe für Copernicus PL Sp. z o.o. 2. Der Bestellgegenstand wurde in 44 Teile unterteilt. 3. Bezeichnung des Gegenstandes gemäß Gemeinsamen Verzeichnis der Aufträge: 33169000-2 Chirurgische Geräte. 4. Der detaillierte Gegenstandsbeschreibung der Bestellung, der die Anforderungen des Bestellers, die Mengen, ist in Anhang Nr. 1 zum SWZ – Formular für Sortiment und Preise sowie in Anhang Nr. 5 zum SWZ – Vertragsentwurf enthalten. Der Auftragnehmer bestätigt durch das Ausfüllen der in Anhang Nr. 1 zum SWZ angegebenen Positionen, dass die Anforderungen des Bestellers erfüllt werden. 5. Die angebotenen Bestellgegenstände müssen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Verkehr und zur Verwendung zugelassen sein. 6. Die angebotenen Bestellgegenstände müssen vollständig und von hohem Standard sowohl in Bezug auf Qualität als auch Funktionalität sein, sowie frei von materiellen, konstruktiven und rechtlichen Mängeln. 7. Der Bestellgegenstand muss der Verordnung vom 7. April 2022 über Medizinprodukte (Dz.U. 2022 poz. 974 mit späteren Änderungen) entsprechen – soweit zutreffend. 8. In allen Bestimmungen des SWZ sowie deren Anhängen, in denen der Besteller auf Normen, Genehmigungen, technische Spezifikationen oder Bezugssysteme verweist oder Marken, Parameter oder Herkunftsquellen (Namen der Hersteller oder Geräte) angegeben sind, gestattet der Besteller gemäß Art. 99 Abs. 5 und Art. 101 Abs. 4 des Pzp-Gesetzes gleichwertige Lösungen. 9. Unter dem Begriff „Gleichwertigkeit“ der Lösung versteht man insbesondere, dass die angebotene Lösung mindestens die gleichen oder besseren – durch die jeweilige Norm, den Typ oder das Zeichen – technischen und funktionalen Qualitätsmerkmale besitzt, die sich auf die Nutzwerte des Bestellgegenstandes beziehen, die für das verwendete Material, die Komponente, das Produkt geeignet sind, wie: Funktionalität, Leistung, Festigkeit, Lebensdauer, Beständigkeit, Bedienbarkeit, Sicherheit, Benutzerkomfort, Verarbeitungsstandard sowie Merkmale, die die physikalischen Eigenschaften des Bestellgegenstandes beschreiben, wie Größe (Länge, Breite, Höhe), Volumen, Dichte, Form, Farbgebung, Struktur, Material- und Komponentenart. Der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen beruft, ist verpflichtet nachzuweisen, dass seine angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten die vom Besteller festgelegten Anforderungen erfüllen. 10. Der Besteller schließt die Möglichkeit aus, dass sich nur die in Art. 94 des Pzp-Gesetzes genannten Auftragnehmer um die Bestellung bewerben. 11. Der Besteller stellt keine Anforderungen gemäß Art. 96 des Pzp-Gesetzes. 12. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung sieht der Besteller keine Verpflichtung zur persönlichen Durchführung der Schlüsselaufgaben der Bestellung vor.

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