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Ungarn – Rettungswagen – OMSZ mentőjárművek DBR 2026

Országos MentőszolgálatUngarnVeröffentlicht am 07. Apr. 2026
Keine Frist angegeben

Beschreibung

Erstellung eines dynamischen Beschaffungssystems, dessen Gegenstand die Beschaffung von Fahrzeugen gemäß der Definition in der 5/2006. (II. 7.) EüM-Verordnung im Umfang von netto 70.000.000.000 HUF für 48 Monate ist. Diese Aufforderung richtet sich ausschließlich auf die Aufnahme in das System. Für die Aufnahme in das dynamische Beschaffungssystem wendet der Auftraggeber die Teilnahmebedingungen der Einladungsverfahren und die Angebotsbedingungen der dynamischen Beschaffungssysteme an. Diese Aufforderung richtet sich ausschließlich auf die Aufnahme in das System. Während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems kann jeder Wirtschaftsteilnehmer, der die vom Auftraggeber festgelegten Eignungsvoraussetzungen erfüllt, beitreten. Der Teilnehmer muss in seiner Teilnahmeerklärung, die bei der Einreichung im Beschaffungsverfahren erfolgt, erklären, ob er sich an die Beschränkungen hält, die in der Verordnung des Rates 833/2014/EU vom 31. Juli 2014, Artikel 5, Absatz 1, festgelegt sind, die sich auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionsverträgen beziehen. Abkürzungen in der Aufforderung: AK-Aufraggeber RJ-Teilnehmer AT-Anbieter AV-Unterauftragnehmer KD-Beschaffungsdokumente. Die Auftraggeber werden darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 46 (4) – (5) der 321/2015. (X. 30.) Korm. Verordnung in der technischen Beschreibung festgelegte Normen, technische Genehmigungen, technische Anforderungen, technische Empfehlungen sowie die Formulierung „oder gleichwertig“ berücksichtigen müssen. Der Auftraggeber akzeptiert ein gleichwertiges Angebot, sofern die Gleichwertigkeit gemäß § 46 (4) – (5) der 321/2015. (X. 30.) Korm. Verordnung im Angebot nachgewiesen wird. Der AK fordert gemäß § 69 (7) der Kbt. die Einreichung der Ausschlussgründe und der Eignungsnachweise (gemäß § 69 (4) der Kbt.) von den Teilnehmern innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen an, da der AK der Meinung ist, dass diese für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. Der AK sendet die Aufforderung zur Einreichung der Nachweise nach der Auswertung der Teilnahmeerklärungen an die Wirtschaftsteilnehmer, die bis zum Ablauf der Teilnahmefrist eine Teilnahmeerklärung eingereicht haben. Wirtschaftsteilnehmer, die nach der Einrichtung des DBR eine Teilnahmeerklärung einreichen, erhalten die Aufforderung des AK zur Einreichung der Nachweise während des Bewertungszeitraums ihrer Teilnahmeerklärung.

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