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Polen – Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen – Przedmiotem zamówienia jest naprawa części i podzespołów tramwajowych.

Miejskie Przedsiębiorstwo Komunikacyjne w Poznaniu Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 23. Aug. 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand der Bestellung ist die Reparatur von Teilen und Komponenten von Straßenbahnen, die in Anlage Nr. 3 zum SWZ festgelegt sind, unterteilt in: 1) Gruppe I – Bremsbacken der Straßenbahnen: Tatra (RT6 MF06 AC), Moderus Gamma, 2) Gruppe II - Wechsel der Felgen - Solaris Tramino S105p, 3) Gruppe III - Bremsbacken der Straßenbahn Siemens NGT6D, 4) Gruppe IV - Bremsbacken der Straßenbahn Siemens Combino. 2. Im Rahmen des Optionsrechts behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, den Gegenstand der Bestellung um bis zu 30% des Grundauftrags zu erweitern, innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Monaten nach Ablauf des in Kapitel IV des SWZ festgelegten Zeitraums, gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Anlage Nr. 6 zum SWZ (Formular Ppu). 3. Die technischen Anforderungen für die Ausführung und Abnahme der zu reparierenden Komponenten und Teile sind in Anlage Nr. 5 zum SWZ festgelegt. 4. Auf der Grundlage der Anlagen zum SWZ Nr. 3 (Preisformular) sowie Nr. 5 (Technische Anforderungen für die Ausführung und Abnahme der zu reparierenden Komponenten und Teile) werden die Vertragsanlagen erstellt. 5. Der Auftraggeber gestattet die Abgabe von Teilangeboten für die einzelnen umfassenden Gruppen. 6. Der Auftraggeber gestattet keine Teilangebote innerhalb einer Gruppe. 7. Der Auftraggeber gestattet keine Variantenangebote. 8. Der Auftraggeber plant nicht, einen Rahmenvertrag abzuschließen oder eine elektronische Auktion durchzuführen. 9. Der Auftraggeber gestattet die Möglichkeit, die Ausführung des Bestellungsgegenstandes Subunternehmern zu übertragen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer in Anlage Nr. 2 zum SWZ (Angebotsformular) die Teile der Bestellung angeben, deren Ausführung er Subunternehmern überträgt, und die Subunternehmen benennen, sofern diese bereits bekannt sind. Der Auftragnehmer haftet für das Handeln oder Unterlassen der Subunternehmen wie für eigenes. 10. Der Auftraggeber verlangt im vorliegenden Verfahren keine Einreichung von Nachweisen. 11. Der Auftraggeber macht im Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags von dem Recht Gebrauch, den Zugang zu Aufträgen für Auftragnehmer aus Drittstaaten, mit denen die Europäische Union durch keine internationale Vereinbarung verbunden ist, die den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichheit garantiert, zu beschränken. Diese Beschränkung besteht in der Nichtzulassung zur Teilnahme am Verfahren. 12. Der Auftraggeber schließt Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam ein Angebot einreichen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentliche Beschaffung (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat eines mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens, das den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, von der Teilnahme am Verfahren aus. 13. Der Auftraggeber schließt die Möglichkeit aus, dass Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam ein Angebot einreichen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentliche Beschaffung (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat eines mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens, das den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, sich auf die technischen und beruflichen Fähigkeiten oder die finanzielle oder wirtschaftliche Lage von Unternehmen mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentliche Beschaffung (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat eines mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens, das den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, gemäß Art. 118 des Pzp-Gesetzes berufen. 14. Der Auftraggeber überprüft bei Erhalt eines Angebots von einem Auftragnehmer aus der EU, ob das Angebot von den von der EU geschlossenen Vereinbarungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im internationalen Kontext, wie dem GPA oder Freihandelsabkommen, umfasst ist, um festzustellen, ob der Auftragnehmer Zugang zu diesem Auftrag erhalten hat. 15. Aufgrund von Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Pzp-Gesetzes als nicht mit den Bedingungen der Bestellung übereinstimmend, lehnt der Auftraggeber ein Angebot ab, das von einem Auftragnehmer aus einem Drittstaat eingereicht wurde, der keine Übereinkommen über die öffentliche Beschaffung (GPA) oder ein bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der EU und diesem Staat abgeschlossen hat, das den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Gleichheit garantiert. 16. Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe des Auftrags entsprechend vor Ablauf der Angebotsfrist unwirksam machen, wenn Umstände eintreten, die dazu führen, dass die weitere Durchführung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist, gemäß Art. 256 des Pzp-Gesetzes.

CPV-Codes

Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen

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