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Diese Ausschreibung wurde zurückgezogen.

Polen – Reparatur und Wartung von Lastwagen – Usługa naprawy pojazdu VOLVO

Jednostka Wojskowa nr 3940PolenVeröffentlicht am 02. Juli 2026
Frist abgelaufen

Beschreibung

1. Gegenstand der Bestellung ist die Reparaturdienstleistung für das Fahrzeug VOLVO FL FLB2C/VP. 2. CPV-Code: 50114000-7 Dienstleistungen im Bereich der Reparatur und Wartung von Lastkraftwagen 3. Das Verfahren wird ohne Aufteilung in Teile durchgeführt, da die Bestellung ausschließlich eine Einheit des Geräts betrifft, bei der eine Aufteilung der Bestellung in Teile nicht gerechtfertigt ist. 4. Eine detaillierte Beschreibung sowie die Art und Weise der Durchführung der Bestellung sind im Anhang Nr. 1 zur SWZ – „Beschreibung des Bestellgegenstands“ enthalten, der einen integralen Bestandteil der SWZ darstellt. 1. Dieses Verfahren wird im Wege einer unbegrenzten Ausschreibung gemäß Art. 132 des Gesetzes vom 11. September 2019 – Gesetz über öffentliche Aufträge (Dz. U. poz. 2026 r. poz. 793) – im Folgenden „Gesetz Pzp“ genannt, durchgeführt. 2. Der Wert der Bestellung überschreitet die unionsweiten Schwellenwerte, die auf der Grundlage von Art. 3 des Gesetzes Pzp festgelegt wurden. 3. Der Besteller verkürzt gemäß Art. 138 Abs. 4 des Gesetzes Pzp den Frist für die Abgabe von Angeboten um 5 Tage im Vergleich zu der in Art. 138 Abs. 1 des Gesetzes Pzp festgelegten Frist, da die Angebote vollständig unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel in der in Art. 63 Abs. 1 des Gesetzes Pzp festgelegten Weise eingereicht werden. 4. Das Verfahren wird in polnischer Sprache, in elektronischer Form über die Einkaufsplattform (im Folgenden: Plattform) unter der Adresse: https://platformazakupowa.pl/transakcja/1323987 durchgeführt. 1. Der Besteller verlangt gemäß Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes, dass der Auftragnehmer oder Subunternehmer (falls vorhanden) während des gesamten Zeitraums der Durchführung dieser Bestellung, wie in § 8 des Vertragsmusters angegeben, Personen beschäftigt, die die betreffenden Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen des Bestellers gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (Dz. U. z 2025r. poz. 227) ausführen. 2. Die Anforderungen an die Beschäftigung der oben genannten Personen sind in § 8 – Anhang Nr. 7 zur SWZ – „Vorgesehene Vertragsbestimmungen“ detailliert festgelegt und werden später im Text des zukünftigen Vertrags enthalten sein. Aufgrund der Nichtbefriedigung der Verpflichtung zur Beschäftigung von Personen, die die in Punkt 1 genannten Aufgaben auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ausführen, sieht der Besteller eine Sanktion in Form der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe durch den Auftragnehmer in Höhe, die in § 14 Abs. 3 lit. c) – Anhang Nr. 7 zur SWZ – „Vorgesehene Vertragsbestimmungen“ festgelegt ist, oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. 1. Der Besteller schreibt nicht vor, dass der Auftragnehmer den Gegenstand der Bestellung persönlich ausführen muss. Daher kann der Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der Bestellung einem Subunternehmer übertragen. 2. Der Auftragnehmer darf einem Subunternehmer nicht die vollständige Ausführung der Bestellung übertragen. 3. Der Auftragnehmer muss im Angebot, das Anhang Nr. 2 zur SWZ „Angebot“ ist, den Teil der Bestellung angeben, den er einem Subunternehmer übertragen möchte, sowie das Unternehmen des Subunternehmers – falls bekannt. 4. Der Besteller verlangt, dass der Auftragnehmer, bevor er mit der Ausführung der Bestellung beginnt, die Namen, Kontaktdaten und Vertreter der Subunternehmer, die an der Ausführung der Bestellung beteiligt sind, angibt, falls diese bereits bekannt sind. 5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen über neue Subunternehmer, denen er in einem späteren Stadium die Ausführung der Bestellung übertragen möchte, bereitzustellen. 6. Das Fehlen der in Punkt 3 genannten Informationen wird vom Besteller als Ausführung der Bestellung durch den Auftragnehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verstanden. 7. Wenn der Besteller feststellt, dass bei einem bestimmten Subunternehmer Ausschlussgründe vorliegen, muss der Auftragnehmer diesen Subunternehmer ersetzen oder auf die Übertragung der Ausführung eines Teils der Bestellung an diesen Subunternehmer verzichten. 8. Wenn der Auftragnehmer nicht beabsichtigt, die Bestellung unter Beteiligung von Subunternehmern auszuführen, muss er in den Formularen „nicht zutreffend“ oder eine ähnliche Formulierung eintragen. Wenn der Auftragnehmer die Punkte in den Formularen unausgefüllt lässt (leere Felder), geht der Besteller davon aus, dass die Bestellung durch eigene Kräfte des Auftragnehmers ohne Beteiligung von Subunternehmern ausgeführt wird. 9. Die Übertragung der Ausführung eines Teils der Bestellung an Subunternehmer entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Bestellgegenstands. 10. Der Subunternehmervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die die Rechte und Pflichten des Subunternehmers im Hinblick auf Vertragsstrafen und Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen des Entgelts in einer für ihn weniger günstigen Weise als die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, die durch die Bestimmungen des zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags gestaltet wurden, regeln. 11. Der Auftragnehmer wird die im Vertrag genannten Dienstleistungen mit eigenen Kräften ausführen. 12. Der Auftragnehmer wird verpflichtet sein, den Besteller über den Subunternehmer zu informieren. Alle Abrechnungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Subunternehmer erfolgen ohne Beteiligung des Bestellers. Der Besteller akzeptiert keine Teilrechnungen von Subunternehmern. 13. Im Falle der Untervergabe von Dienstleistungen an einen Subunternehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, die schriftliche Zustimmung des Bestellers zur Übertragung der Ausführung eines Teils der Dienstleistungen an den Subunternehmer einzuholen. 14. Im Falle der Untervergabe von Dienstleistungen an einen weiteren Subunternehmer durch den Subunternehmer verpflichtet sich der Auftragnehmer, die schriftliche Zustimmung des Bestellers zur Übertragung der Ausführung eines Teils der Dienstleist

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