Polen – Beratungsdienste – Usługa przygotowania i przeprowadzenia doradztwa specjalistycznego w zakresie tworzenia Lokalnych Planów Deinstytucjonalizacji (LPDI) wraz z opracowaniem LPDI dla jednostek samorządu terytorialnego w związku z realizacją projektu „Włączamy Pomorskie” dofinansowanego w ramach programu Fundusze Europejskie dla Rozwoju Społecznego 2021-2027.
Beschreibung
Das Verfahren wird im Rahmen einer unbeschränkten Ausschreibung gemäß Art. 132 des Gesetzes Pzp durchgeführt. Für nicht in der SWZ geregelte Angelegenheiten gelten die Bestimmungen des Gesetzes Pzp. Gemäß Art. 359 des Gesetzes Pzp gelten für die Vergabe von Aufträgen für soziale Dienstleistungen die Bestimmungen des Gesetzes, die für klassische Aufträge gelten, deren Wert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet – wenn der in PLN ausgedrückte Wert des Auftrags 750.000 Euro entspricht oder überschreitet, mit der Möglichkeit, die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Pzp, wie in Art. 360 des Gesetzes Pzp angegeben, auszuschließen. Der Auftraggeber informiert gemäß Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes Pzp, dass er zunächst eine Untersuchung und Bewertung der Angebote durchführt und anschließend eine unternehmerische Qualifizierung des Ausführers, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, im Hinblick auf das Fehlen von Ausschlussgründen sowie die Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren vornimmt.
1. Gegenstand des Auftrags ist die Dienstleistung der Vorbereitung und Durchführung einer spezialisierten Beratung im Bereich der Erstellung von Lokalen Deinstitutionalisierungsplänen (LPDI) einschließlich der Erstellung von LPDI für JST, einschließlich der Durchführung von bis zu 1.600 Stunden spezialisierter Beratung im Bereich der Erstellung und Implementierung von LPDI sozialer Dienstleistungen, davon bis zu 800 Stunden in stationärer Form sowie bis zu 800 Stunden in Fernform (online). Die Mindestzahl der JST, die von der Beratung erfasst werden, beträgt 35, und die Mindestanzahl der Stunden der Beratung, die beauftragt wird, beträgt 900 Stunden (450 Stunden stationär, 450 Stunden online).
2. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands ist in Anhang Nr. 1 zur SWZ sowie im Vertragsmuster, das Anhang Nr. 2 zur SWZ darstellt, festgelegt.
3. Der Auftraggeber sieht die Anwendung des Optionsrechts gemäß Art. 441 des Gesetzes Pzp vor.
4. Das für diesen Auftrag (einschließlich des aufgrund dieses Verfahrens abgeschlossenen Vertrags und der rechtlichen Bewertung aller Dokumente in diesem Auftrag) geltende Recht ist polnisches Recht unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union.
5. In allen Bestimmungen der SWZ sowie deren Anhängen, in denen der Auftraggeber auf Normen, Genehmigungen, technische Spezifikationen oder Bezugssysteme verweist oder Marken, Parameter oder Herkunftsquellen (Namen von Herstellern oder Geräten) angibt, gestattet der Auftraggeber gemäß Art. 99 Abs. 5 und Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes Pzp gleichwertige Lösungen.
6. Falls in der Beschreibung des Auftragsgegenstands Namen von Materialien, Produkten bestimmter Hersteller angegeben sind, ist dies nur als Angabe des gewünschten Standards und der Qualität zu verstehen. In allen solchen Fällen kann der Ausführer gleichwertige Materialien, Produkte mit mindestens denselben technischen und qualitativen Parametern anbieten. Unter Gleichwertigkeit eines Produkts versteht man das Angebot eines Produkts, dessen technische Parameter der verwendeten Materialien, Leistung, Haltbarkeit und Qualität nicht schlechter sind als die Qualität der in der SWZ beschriebenen Materialien, Produkte.
7. Ein Ausführer, der sich auf gleichwertige Lösungen beruft, ist verpflichtet nachzuweisen, dass die von ihm angebotene Lösung die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllt. In einem solchen Fall fügt der Ausführer der Offerte eine Liste gleichwertiger Lösungen mit deren Beschreibung oder Normen bei.
8. Der Auftraggeber schränkt die persönliche Ausführung durch den Ausführer der wesentlichen Teile des Auftrags nicht ein. Der Ausführer kann die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Subunternehmer übertragen.
9. Subunternehmer: 1) Der Ausführer kann die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Subunternehmer (Subunternehmern) übertragen. 2) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags schränkt der Auftraggeber die persönliche Ausführung der wesentlichen Aufgaben des Auftrags nicht ein. 3) Der Auftraggeber verlangt, dass der Ausführer im Falle der Übertragung eines Teils des Auftrags an Subunternehmer in der Offerte die Teile des Auftrags, deren Ausführung er den Subunternehmern überträgt, sowie (falls bereits bekannt) die Namen dieser Subunternehmer angibt. 4) Die Übertragung von Teilen an Subunternehmer entbindet den Ausführer nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags.
10. Der Auftraggeber schränkt die Möglichkeit, sich um den Auftrag ausschließlich durch die in Art. 94 des Gesetzes Pzp genannten Ausführer zu bewerben, nicht ein.
11. Der Auftraggeber, der gemäß Art. 95 Abs. 1 und 2 des Gesetzes handelt, informiert, dass er von dem Ausführer oder den Subunternehmern die Beschäftigung von Personen gemäß einem Arbeitsverhältnis verlangt, die Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Auftrags ausführen, die in Art. 22 § 1 des Gesetzes vom 26.06.1974 – Arbeitsgesetzbuch – festgelegt sind. Die Details in diesem Zusammenhang finden sich in Abschnitt IV der SWZ. Der Auftraggeber sieht keine Verpflichtung zur Durchführung einer lokalen Besichtigung durch den Ausführer sowie zur Überprüfung der für die Durchführung des Auftrags erforderlichen, beim Auftraggeber verfügbaren Dokumente vor. Der Auftraggeber gestattet nicht die Einreichung eines alternativen Angebots gemäß Art. 92 des Gesetzes Pzp, d.h. eines Angebots, das eine andere Ausführung des Auftrags als die in dieser SWZ festgelegte vorsieht. Der Auftraggeber sieht nicht die Abschluss eines Rahmenvertrags und die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems sowie die Auswahl des vorteilhaftesten Angebots unter Anwendung einer elektronischen Auktion vor. Der Auftraggeber sieht nicht die Vergabe von Aufträgen gemäß Art. 214 Abs. 1 Punkt 7 des Gesetzes Pzp vor. Der Auftraggeber gestattet nicht die Einreichung eines Angebots in Form von elektronischen Katalogen oder die Beifügung von elektronischen Katalogen zum Angebot in der in Art. 93 des Gesetzes Pzp festgelegten Situation. Der Auftraggeber sieht keine Abrechnung in Fremdwährungen vor. Die Abrechnung des Auftrags erfolgt in PLN. Der Auftraggeber sieht keine Erstattung der Teilnahmekosten am Verfahren vor. Der Auftrag
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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