Polen – Informationssysteme und Server – Dostawa sprzętu serwerowo-sieciowego wraz z wdrożeniem
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Server- und Netzwerkausrüstung einschließlich Implementierung. Der detaillierte Auftragsgegenstand (im Folgenden: „OPZ“) sowie die geplanten Vertragsbestimmungen sind in den Anhang 1 und 2 der SWZ enthalten. 2. Der Auftraggeber verlangt die Vorlage der folgenden nachprüfbaren Mittel: 1) Formular für Merkmale und Funktionalitäten (Anhang 4 zur SWZ); 2) CE-Konformitätserklärung (oder gleichwertig) für die angebotenen Geräte; 3) Erklärung des Auftragnehmers zur Auftragsausführung (Anhang 12 zur SWZ); 4) Dokument, das das Herkunftsland bestätigt, das keine eigene Erklärung des Auftragnehmers ist (z. B. Qualitätszertifikat, CE-Konformitätserklärung, Katalogkarte). 3. Der Auftraggeber akzeptiert gleichwertige nachprüfbare Mittel, wenn sie bestätigen, dass die angebotenen Lieferungen die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen, Merkmale oder Kriterien erfüllen. Hinsichtlich der von einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Zertifikate akzeptiert der Auftraggeber auch Zertifikate, die von anderen gleichwertigen Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden. 4. Wenn der Auftragnehmer die nachprüfbaren Mittel nicht vorlegt oder die vorgelegten nachprüfbaren Mittel unvollständig sind, fordert der Auftraggeber deren Vorlage oder Ergänzung innerhalb des vom Auftraggeber festgelegten Zeitraums, unter Vorbehalt von Art. 107 Abs. 3 des Gesetzes Pzp. Der Auftraggeber kann Aufklärung über die nachprüfbaren Mittel verlangen. 5. Für den nicht in der SWZ geregelten Bereich gelten die Bestimmungen der Verordnung des Ministers für Entwicklung, Arbeit und Technologie vom 30. Dezember 2020 über die nachprüfbaren Mittel sowie andere Dokumente oder Erklärungen, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen kann (Dz. U. z 2020 r. poz. 2415). 6. Der Auftraggeber verlangt keine Einwände. 7.1. Um den Auftrag zu erhalten, können Auftragnehmer, die die Teilnahmebedingungen erfüllen, wie folgt, einreichen: 1) Fähigkeit, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen (keine Anforderungen); 2) Befugnis zur Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit, sofern dies aus besonderen Vorschriften hervorgeht (keine Anforderungen); 3) wirtschaftliche und finanzielle Lage (keine Anforderungen); 4) technische oder berufliche Fähigkeit: Der Auftragnehmer wird nachweisen, dass er in den letzten 3 Jahren vor Ablauf der Angebotsfrist, oder wenn die Betriebsdauer kürzer ist, in diesem Zeitraum mindestens 3 Aufträge (jeder in einem separaten Vertrag) im Wert von mindestens 700 000,00 PLN brutto ausgeführt hat, deren Auftragsgegenstand die Lieferung von Server-, Netzwerk- und SAN-Matrixinfrastruktur einschließlich Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme sowie Migration der bestehenden Kundenumgebung in die neuesten gelieferten Versionen im Rahmen eines Dienstes war. 7.2. Im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchen, müssen die in Absatz 1 genannten Bedingungen von mindestens einem Auftragnehmer oder von allen Auftragnehmern gemeinsam erfüllt werden, gemäß den in der Verordnung festgelegten Bestimmungen. Gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchende Auftragnehmer reichen eine Erklärung ein, wie in Art. 117 Abs. 4 des Gesetzes festgelegt. Das Muster der Erklärung ist Anhang 8 zur SWZ. 7.3. Wenn sich ein Auftragnehmer auf die Erfahrung beruft, die er im Rahmen eines Auftrags erworben hat, der von gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchenden Auftragnehmern (Konsortium) ausgeführt wurde, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht, die Erfahrung der Gruppe von Auftragnehmern, deren Mitglied er war, nachzuweisen, wenn er tatsächlich und konkret den betreffenden Aufgabenbereich nicht ausgeführt hat. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, den Auftragnehmer um Aufklärung über den tatsächlich und konkret ausgeführten Aufgabenbereich sowie um Vorlage geeigneter Nachweise, wie z. B. Konsortialvertrag, aus dem der Aufgabenbereich hervorgeht, oder von dem Auftragnehmer ausgestellte Rechnungen, zu bitten. 7.4. Der Auftragnehmer kann zur Bestätigung der Erfüllung der Teilnahmebedingungen auf die technischen oder beruflichen Fähigkeiten oder die finanzielle oder wirtschaftliche Lage von Ressourcen bereitstellenden Unternehmen zurückgreifen, unabhängig von der rechtlichen Natur der sie verbindenden rechtlichen Beziehungen. Auftragnehmer, die sich auf die Fähigkeiten eines Ressourcen bereitstellenden Unternehmens verlassen, reichen zusammen mit dem Angebot, gemäß den in der Verordnung festgelegten Bestimmungen, eine Verpflichtung oder ein anderes nachprüfbares Mittel, wie in Art. 118 Abs. 3 des Gesetzes festgelegt, ein. Das Muster der Verpflichtung ist Anhang 7 zur SWZ. 7.5. Ein Auftragnehmer kann sich nach Ablauf der Angebotsfrist nicht auf die Fähigkeiten oder die Situation von Ressourcen bereitstellenden Unternehmen berufen, wenn er sich bei der Angebotsabgabe in diesem Bereich nicht auf die Fähigkeiten oder die Situation von Ressourcen bereitstellenden Unternehmen gestützt hat. 7.6. Der Auftraggeber bewertet die Erfüllung der Teilnahmebedingungen auf der Grundlage der in Abschnitt XV Abs. 1 und 5 der SWZ genannten Erklärungen und Dokumente. Mit dem ausgewählten Auftragnehmer wird der Auftraggeber einen Vertrag über die Auftragsausführung abschließen, jedoch nicht früher als nach Ablauf des in Art. 515 Abs. 1 Punkt 1 des Gesetzes festgelegten Zeitraums. 8. Wenn sich der Auftragnehmer, dessen Angebot als das vorteilhafteste ausgewählt wurde, weigert, einen Vertrag über den öffentlichen Auftrag abzuschließen, kann der Auftraggeber eine erneute Prüfung und Bewertung der Angebote unter den verbleibenden Angeboten der Auftragnehmer vornehmen und das vorteilhafteste Angebot auswählen oder das Verfahren für ungültig erklären. 9. Wenn das Angebot von gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchenden Auftragnehmern ausgewählt wurde, kann der Auftraggeber vor Abschluss des Vertrags über den öffentlichen Auftrag eine Kopie des Vertrages über die Zusammenarbeit dieser Auftragnehmer verlangen. Aus dem Inhalt dieses Vertrages muss insbesondere hervorgehen: Zusammenarbeit, Umfang der Beteiligung sowie Aufteilung der Verpflichtungen der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftragsgegenstandes. 10. Vor der Vertragsunterzeichnung übermittelt der ausgewählte Auftragnehmer dem
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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