Polen – Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen – Przedmiotem zamówienia jest naprawa części i podzespołów tramwajowych.
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Reparatur von Teilen und Komponenten von Straßenbahnen, die in Anhang Nr. 3 zu SWZ definiert sind, unterteilt in: 1) Gruppe I – Bremsbacken der Straßenbahnen: Tatra (RT6 MF06 AC), Moderus Gamma, 2) Gruppe II - Austausch von Felgen - Solaris Tramino S105p, 3) Gruppe III - Bremsbacken der Straßenbahn Siemens NGT6D, 4) Gruppe IV - Bremsbacken der Straßenbahn Siemens Combino. 2. Im Rahmen des Optionsrechts behält der Auftraggeber sich die Möglichkeit vor, den Auftragsgegenstand für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten ab dem Ablauf des in Abschnitt IV SWZ festgelegten Zeitraums gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 10 Anhang Nr. 6 zu SWZ (Formular Ppu) um bis zu 30% des Grundauftrags zu erweitern. 3. Die technischen Anforderungen für die Ausführung und Abnahme der reparaturbedürftigen Komponenten und Teile sind in Anhang Nr. 5 zu SWZ festgelegt. 4. Auf der Grundlage der Anhänge zu SWZ Nr. 3 (Preisformular) sowie Nr. 5 (Technische Anforderungen für die Ausführung und Abnahme der reparaturbedürftigen Komponenten und Teile) werden die Vertragsanlagen erstellt. 5. Der Auftraggeber erlaubt die Abgabe von Teilangeboten für die einzelnen komplexen Gruppen. 6. Der Auftraggeber erlaubt nicht die Abgabe von Teilangeboten innerhalb einer Gruppe. 7. Der Auftraggeber erlaubt nicht die Abgabe von Alternativangeboten. 8. Der Auftraggeber plant nicht die Vergabe eines Rahmenvertrags oder die Durchführung einer elektronischen Auktion. 9. Der Auftraggeber erlaubt die Möglichkeit, die Ausführung des Auftragsgegenstands Subunternehmern zu übertragen. In diesem Fall gibt der Auftragnehmer in Anhang Nr. 2 zu SWZ (Angebotsformular) die Auftragsteile an, deren Ausführung er Subunternehmern überträgt, und nennt die Subunternehmer, sofern diese bereits bekannt sind. Der Auftragnehmer haftet für das Handeln oder Unterlassen der Subunternehmer wie für eigenes Handeln. 10. Der Auftraggeber verlangt im vorliegenden Verfahren keine vorab zu erbringenden Nachweise. 11. Der Auftraggeber macht im Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags von dem Recht Gebrauch, den Zugang zu Aufträgen für Auftragnehmer aus Drittstaaten, mit denen die Europäische Union keine internationale Vereinbarung über den gegenseitigen und gleichberechtigten Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge abgeschlossen hat, zu beschränken. Diese Beschränkung besteht in der Nichtzulassung zur Teilnahme am Verfahren. 12. Der Auftraggeber schließt Auftragnehmer (sowie Auftragnehmer, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentlichen Aufträge (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, von der Teilnahme am Verfahren aus. 13. Der Auftraggeber erlaubt es Auftragnehmern (sowie Auftragnehmern, die gemeinsam um den Auftrag nachsuchen, von denen mindestens einer ist) mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentlichen Aufträge (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, nicht, sich auf die technischen und beruflichen Fähigkeiten oder die finanzielle oder wirtschaftliche Lage von Unternehmen mit Sitz (bzw. Wohnsitz) in einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die öffentlichen Aufträge (GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation oder einem Vertragsstaat einer mit der Europäischen Union abgeschlossenen Vereinbarung, die den gegenseitigen Zugang zu öffentlichen Aufträgen regelt, nach Maßgabe von Art. 118 des Gesetzes Pzp zu berufen. 14. Der Auftraggeber überprüft bei Erhalt eines Angebots von einem Auftragnehmer aus der EU, ob das Angebot von den von der EU abgeschlossenen Vereinbarungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge im internationalen Kontext, wie dem GPA oder Freihandelsabkommen, erfasst wird, um festzustellen, ob der Auftragnehmer Zugang zu diesem Auftrag erhalten hat. 15. Aufgrund von Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Gesetzes Pzp wird der Auftraggeber ein Angebot, das von einem Auftragnehmer aus einem Drittland, das kein Übereinkommen über die öffentlichen Aufträge (GPA) oder ein bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der EU und diesem Land abgeschlossen hat, das auf Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung den Zugang zum Markt für öffentliche Aufträge gewährleistet, als nicht den Auftragsbedingungen entsprechend zurückweisen. 16. Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags entsprechend vor Ablauf der Angebotsfrist für ungültig erklären, wenn Umstände eintreten, die dazu führen, dass die weitere Durchführung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist, gemäß Art. 256 des Gesetzes Pzp.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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