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Polen – Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen – Odbiór odpadów w instalacji Zamawiającego ul. Tarnowska 120 luzem o kodach: 20 01 08 – odpady kuchenne ulegające biodegradacji, 20 02 01 – odpady ulegające biodegradacji oraz ich zagospodarowanie w procesie R3

NOVA Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 01. Nov. 2026
Noch 27 Tage

Beschreibung

Gegenstand der Bestellung ist: Abfallannahme in der Anlage des Auftraggebers, ul. Tarnowska 120, mit den Codes: 20 01 08 – biologisch abbaubare Küchenabfälle, 20 02 01 – biologisch abbaubare Abfälle sowie deren Verwertung im Prozess R3. Die geschätzte Menge an Abfällen zur Annahme und Verarbeitung: 6 000 [Mg]. Der Auftraggeber behält sich vor, dass die so definierte Abfallmenge eine Orientierungsmenge ist und die Lieferung von Abfällen in einer Menge von weniger als 6 000 [Mg] keine Verantwortung seitens des Auftraggebers nach sich zieht, mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, dem Auftragnehmer mindestens 1 500 [Mg] Abfälle zur Verarbeitung zu übergeben, und der Auftraggeber für die Nichtübergabe dieser Mindestmenge auf der Grundlage der allgemeinen Vorschriften des allgemein geltenden Rechts haftet. Der Mindestschwellenwert für die Abfälle, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verarbeitung übergibt, beträgt 1 500 Mg. Die Beladung der Abfälle in Behälter, die Eigentum des Auftragnehmers sind, erfolgt mit dem Gerät des Auftraggebers. Nach der Durchführung der Wägung auf der Wiegebrücke des Auftraggebers übergibt der Auftraggeber dem Fahrer den Wiegeschein und stellt eine Abfallübergabekarte in der Datenbank für Produkte und Verpackungen sowie Abfallwirtschaft (BDO) aus. Zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers: 1. Die Abfallannahme erfolgt von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 15.00 Uhr. 2. Der Auftraggeber informiert, dass das Einreichen eines Angebots nicht durch die Durchführung einer Ortsbegehung oder die Prüfung von Dokumenten zum Auftrag, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden und die den Interessenten zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt sein muss. Um eine Ortsbegehung zu vereinbaren oder sich mit der Dokumentation, die sich am Standort des Auftraggebers befindet, vertraut zu machen, ist Kontakt mit den für die Kommunikation mit den Auftragnehmern bestimmten Personen aufzunehmen. 3. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, dem Auftraggeber mindestens einen KP 30 Container zur Abfallannahme von Grünabfällen in einer Menge, die einen reibungslosen Abtransport dieser Abfälle gewährleistet, zur Verfügung zu stellen. Der Abfallannahmeplan wird per E-Mail für die folgende Woche mit der Möglichkeit der Änderung der Anzahl der Fahrten mit einem Vorlauf von einem Tag gesendet. 4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Transportfahrzeuge mit technischen Parametern anzupassen, die das Entladen und Beladen von mindestens Containern des Typs KP 30 ermöglichen. 5. Die Ausführung des Bestellgegenstands ist gemäß den in diesem Bereich geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß: a) dem Gesetz vom 14. Dezember 2012 über Abfälle (Dz. U. 2026 r. pos. 1328), b) dem Gesetz vom 27. April 2001 über den Umweltschutz (Dz. U. 2025 r. pos. 647, 1080, 1812, 1863, 2026 r. pos. 176, 426, 605, 607, 635, 912, 982, 1157), c) dem Gesetz vom 13. September 1996 über die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden (Dz. U. 2025 r. pos. 733, 2026 r. pos. 912) durchzuführen. 6. Der Auftragnehmer wird nachweisen, dass er über die rechtliche Berechtigung zur Verarbeitungsanlage verfügt, in der die vom Auftraggeber angenommenen Abfälle dem Verarbeitungsprozess gemäß den geltenden Anforderungen in diesem Bereich unterzogen werden. 7. Der Auftragnehmer wird nachweisen, dass er verfügt: - über eine gültige Entscheidung zur Verarbeitung von Abfällen mit den Codes: 20 01 08 und 20 02 01 im Prozess R3 in einer Menge von mindestens 6 000 Mg, - über eine Genehmigung, die vom zuständigen Minister für Landwirtschaft erteilt wurde, um Dünger oder ein Mittel zur Förderung des Pflanzenwachstums in den Verkehr zu bringen, und wird erklären, dass das aus dem gesamten Strom der zur Verarbeitung angenommenen Grünabfälle hergestellte Produkt, das fermentierte Material oder ein anderes Material oder eine Substanz, die kein Abfall ist, in den Verkehr gebracht wurde als organischer Dünger oder/und Mittel zur Verbesserung der Bodeneigenschaften (eigene Erklärung des Auftragnehmers sowie Genehmigung ohne Anlagen). 8. Der Auftragnehmer muss über eine Police oder ein anderes Dokument einer aktuellen Versicherung verfügen, die bestätigt, dass der Auftragnehmer gegen Haftpflicht im Zusammenhang mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit in Höhe von mindestens 1.000.000,00 (in Worten: eine Million Złoty) versichert ist und verpflichtet ist, im Falle des Ablaufs der Gültigkeitsdauer den aktuellen vorzulegen, um die Kontinuität der Versicherung ohne die Notwendigkeit der Aufforderung durch den Auftraggeber zu gewährleisten, diesen Dokument zu ergänzen. 9. Die Abrechnung für die Abfallverarbeitung für einen bestimmten Monat erfolgt nach Erbringung der Leistung (innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf des Monats) einmal im Monat auf der Grundlage der Wiegescheine des Auftraggebers, die mit den in BDO-System angegebenen Gewichten übereinstimmen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf des Kalenderhalbjahres (d.h. nach dem 30.06.2027 und 31.12.2027) jeweils eine Information vorlegen, die den Erhalt eines 100%igen Vorbereitungsgrades für die Wiederverwendung und das Recycling im Prozess R3 bestätigt. 10. Gemeinsames Verzeichnis der Aufträge CPV: 90500000-2 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abfällen 11. Der Auftraggeber gestattet keine Teilangebote. Die Aufteilung in Teile würde zu übermäßigen technischen Schwierigkeiten und Kosten bei der Ausführung des Auftrags sowie zur Notwendigkeit der Koordination der Maßnahmen verschiedener Auftragnehmer führen, die die einzelnen Teile des Auftrags auf einem begrenzten Gebiet durchführen

CPV-Codes

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen

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