Polen – Wartung von Straßenlichtsignalen – Konserwacja i utrzymanie sygnalizacji świetlnych na drogach wojewódzkich województwa mazowieckiego w latach 2027-2029 – nr postępowania 142/26
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist: Konservierung und Wartung der Lichtsignalanlagen auf den Woiwodschaftsstraßen der Woiwodschaft Masowien in den Jahren 2027-2029 – Verfahrensnummer 142/26
2. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands befindet sich im Teil IV SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands (OPZ – Teil IV SWZ) sowie im Angebotskostenvoranschlag (Teil V SWZ).
3. Der Auftraggeber hat im Angebotskostenvoranschlag für die Konservierung und Wartung der Lichtsignalanlagen 186 Punkte angenommen.
4. Der Auftraggeber plant während der Laufzeit des Vertrages Änderungen der Anzahl der von der Wartung erfassten Lichtsignalanlagen (sowohl Reduzierungen als auch Erhöhungen). Der Auftragnehmer wird die neuen Lichtsignalanlagen ab dem vom Auftraggeber angegebenen Datum in die Wartung einbeziehen.
5. Die Ausführung von Arbeiten im Straßenbereich, die eine Änderung der Verkehrsorganisation erfordern, ist auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten vereinfachten Verkehrsorganisationsschemata und der Sicherung der Arbeiten während der Durchführung der laufenden Wartung der Woiwodschaftsstraßen möglich (Anlage Nr. 2 zur OPZ). Die genannten Schemata werden aufgrund ihrer Gültigkeitsdauer vom Auftraggeber jährlich mit der aktuellen Genehmigung an den Auftragnehmer übergeben. Der Auftraggeber behält sich jedoch vor, dass die Spezifika des Auftrags die Erstellung eines Verkehrsorganisationsprojekts erfordern, dessen Umfang größer ist als die typischen in der oben genannten Anlage zur OPZ dargestellten Schemata. In dem in der oben genannten Anlage nicht vorgesehenen Umfang muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten ein Verkehrsorganisationsprojekt erstellen, abstimmen und genehmigen sowie es während der gesamten Vertragsdurchführung aktualisieren. Die Möglichkeit, die Verkehrsorganisation auf der Grundlage eines Verkehrsorganisationsprojekts sowie dessen Termin zu ändern, muss jedes Mal mit dem zuständigen Vertreter des Straßenamts abgestimmt werden, mit dem ein Protokoll über die Einführung der Änderung zu erstellen ist.
6. Der Auftraggeber gestattet keine Teilangebote. Der Auftraggeber hat den Auftrag nicht in Teile aufgeteilt, da der Auftragsgegenstand eine umfassende Dienstleistung zur Konservierung und Wartung der auf den Woiwodschaftsstraßen der Woiwodschaft Masowien befindlichen Lichtsignalanlagen umfasst. Die Dienstleistung erfordert eine einheitliche Organisationsweise, Koordination und Verwaltung. Alle vom Auftrag erfassten Geräte bilden Elemente eines Systems zur Verkehrssicherheit, und ihre ordnungsgemäße Funktion hat direkten Einfluss auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und die Verkehrsfluss.
7. Der Auftraggeber plant, Aufträge im Sinne von Art. 214 Abs. 1 Punkt 7 der PZP-Umsetzung im Gesamtnettobetrag von 1 707 660,38 zł zu erteilen. Im Rahmen eines ähnlichen Auftrags ist die Ausführung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wartung oder Konservierung der Lichtsignalanlagen auf den Straßen der Woiwodschaft Masowien vorgesehen.
8. Der Auftragnehmer muss für Schäden, die während der Vertragsdurchführung verursacht werden, sowie für Dritte eine Versicherung (OC) für die gesamte Vertragslaufzeit und eine Garantiesumme von nicht weniger als 500 000,00 zł brutto haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie der aktuellen und bezahlten Police zu übermitteln. Unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung der Versicherungskontinuität gestattet der Auftraggeber die Vorlage mehrerer Policen während der Vertragslaufzeit, die zusammen die gesamte Vertragsdurchführungszeit abdecken. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Kopie der nächsten aktuellen und bezahlten Police innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Police zu übermitteln. Wenn der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vertragsstrafen für die Verzögerung in der im Vertrag festgelegten Höhe auferlegen. Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie der aktuellen und bezahlten Police (OC) vorlegt, steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag aus Gründen, die auf Seiten des Auftragnehmers liegen, zu kündigen.
9. Vertragsdurchführungszeitraum: 3 Jahre ab dem 01.01.2027.
8. Der Auftragnehmer, dessen Angebot als das vorteilhafteste ausgewählt wurde, wird eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung in Höhe von 5 % des im Angebot angegebenen Gesamtpreises leisten. Die Anforderungen an die Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung sind in Abschnitt XX Teil I SWZ beschrieben.
9. Der Auftraggeber plant die Anwendung des sogenannten umgekehrten Verfahrens gemäß Art. 139 Abs. 1 der PZP-Umsetzung, d. h. der Auftraggeber wird zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote vornehmen und anschließend eine sachliche Qualifikation des Auftragnehmers, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, im Hinblick auf das Fehlen von Ausschlussgründen sowie die Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren vornehmen.
10. Gemäß Art. 257 PZP plant der Auftraggeber die Möglichkeit, das gegenständliche Verfahren für ungültig zu erklären, wenn die öffentlichen Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des gesamten oder eines Teils des Auftrags vorgesehen hat, ihm nicht zugewiesen wurden.
11. Im Falle der Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Herkunftsbezeichnungen, Quelle oder eines besonderen Verfahrens, das das vom jeweiligen Auftragnehmer gelieferte Produkt oder die Dienstleistung charakterisiert, gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen. Im Falle der Bezugnahme in der Auftragsbeschreibung auf Normen, europäische technische Bewertungen, Genehmigungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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