Polen – Computerbezogene Geräte – Modernizacja informatyczna Miasta Stalowej Woli - Zakup drobnego sprzętu komputerowego na potrzeby Urzędu Miasta Stalowej Woli oraz jednostek podległych
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung fabrikneuer Kleincomputerausrüstung: 1) Tastatur und Maus – 800 Stück 2) USB-C-Hub – 800 Stück 3) Ständer für mobiles Computer – 800 Stück 4) Tablet – 9 Stück 5) USB-Stick – 47 Stück 6) externe tragbare Festplatte – 12 Stück 7) KVM-Schalter – 26 Stück 8) Barcode-Drucker – 39 Stück 9) Barcode-Scanner – 42 Stück 10) A4-Büro-Scanner – 30 Stück. 2. Das Projekt wird durch BGK aus Mitteln des Nationalen Wiederaufbau- und Resilienzplans aus der Investition C4.1.1. – Unterstützung für die fortschrittliche digitale Transformation unterstützt. 3. Die detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands ist in Anhang Nr. 7 zum SWZ, Anhang Nr. 9 zum SWZ – Vertragsmuster sowie Anhang Nr. 13 zum SWZ – Richtlinien für den DNSH-Aufträger festgelegt. 4. Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer, die gekauften Waren auf eigene Kosten zu liefern, einschließlich Entladen, Transport in die angegebenen Räume und Auspacken, während der Arbeitszeiten und -tage des Stadtamts in Stalowa Wola. 5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftragsgegenstand auf eigene Kosten an den Sitz des Auftraggebers (ul. Kwiatkowskiego 1, 37-450 Stalowa Wola, 2. Stock) zu liefern, einschließlich Transport und Übergabe an eine befugte Person nach vorheriger Vereinbarung des genauen Lieferdatums und der Lieferzeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit dem Auftraggeber den Liefertermin des Vertragsgegenstands (telefonisch oder per E-Mail) mindestens 5 Werktage vor der geplanten Lieferung zu vereinbaren. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. 6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bestellte Computerausrüstung innerhalb von maximal 120 Kalendertagen zu liefern (Bewertungskriterium für Angebote – Liefertermin gemäß der Erklärung des Auftragnehmers im Angebotsformular), ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (Abschluss) des Vertrags. 7. Der Auftragsgegenstand muss insbesondere: 1) die im Auftrag festgelegten Anforderungen erfüllen, 2) fabrikneu und vollständig (mit vollem Kabelbaum) sein, 3) montiert, getestet und einsatzbereit sein, 4) originalverpackt und in Bezug auf ihren Inhalt beschrieben sein, 5) vom Hersteller so gekennzeichnet sein, dass sowohl das Produkt als auch der Hersteller identifiziert werden können, 6) hochwertig und frei von Mängeln sowie von Rechten Dritter sein, 7) aus legalen Quellen stammen, 8) für den Gebrauch in einer öffentlichen Einrichtung zugelassen sein, 9) den Qualitätsnormen entsprechen, die in den relevanten Rechtsakten festgelegt sind, wenn sie sich auf den Auftragsgegenstand beziehen, 10) mit Anweisungen, technischen Beschreibungen und Garantiekarten ausgestattet sein, die in polnischer Sprache verfasst sind. 8. Mit der Abgabe des Angebots garantiert der Auftragnehmer, dass er in der Lage ist, den Auftragsgegenstand zu realisieren und Artikel gemäß der Beschreibung zu liefern, deren Parameter nicht schlechter sind als die im Auftragsgegenstand angegebenen, sowie dass der Betrag des eingereichten Angebots alle für die ordnungsgemäße Realisierung des Auftragsgegenstands erforderlichen Kosten umfasst, insbesondere Vorbereitung, Lieferung und Entladung am Sitz des Auftraggebers sowie, falls erforderlich, zur Aufrechterhaltung der Garantie. 9. Alle in den Beschreibungen des Auftragsgegenstands verwendeten Markennamen geben den minimalen zulässigen Qualitätsstandard des Auftragsgegenstands an. Es ist die Möglichkeit vorgesehen, im Angebot gleichwertige Lösungen vorzuschlagen, d.h. Produkte, die nicht schlechtere qualitativ, leistungs- und gebrauchstechnische Eigenschaften haben als die vom Auftraggeber angegebenen Produkte, mit Werten, die nicht schlechter sind als in SWZ beschrieben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet nachzuweisen, dass der von ihm angebotene Auftragsgegenstand die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen erfüllt. 10. Der zentrale Auftraggeber legt keine zusätzlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gemäß Art. 96 Abs. 2 Punkt 2 des Pzp fest. Der zentrale Auftraggeber legt keine Anforderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen durch den Auftragnehmer gemäß Art. 95 Abs. 1 des Pzp fest. 11. Der zentrale Auftraggeber verlangt nicht, dass der Auftragnehmer eine lokale Besichtigung durchführt oder dass er die für die Realisierung des Auftrags erforderlichen Dokumente am Sitz des Auftraggebers überprüft. Der restliche Beschreibung des Auftragsgegenstands befindet sich in den Auftragsdokumenten.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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