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Polen – Bauarbeiten – Wykonanie robót budowlanych polegających na remoncie klatki schodowej w budynku przy ul. Utrata 3 w Suwałkach, stanowiącego własność Gminy Miasta Suwałki.

Gmina Miasto SuwałkiPolenVeröffentlicht am 17. Aug. 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Ausführung von Bauarbeiten, die in der Renovierung des Treppenhauses im Gebäude an der Ulica Utrata 3 in Suwałki bestehen, welches Eigentum der Gmina Miasta Suwałki ist. 2. Der detaillierte Umfang der Pflichten des Auftragnehmers ist im Vertragsentwurf, der Anhang Nr. 7 zur SWZ darstellt, aufgeführt. 3. Die detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands enthält Anhang Nr. 2 zur SWZ – Auftragsgegenstandsbeschreibung (OPZ). Zusätzlich stellt der Auftraggeber die Leistungsverzeichnisse als Hilfsdokument bereit. 4. Die Leistungsverzeichnisse sind ausschließlich ein Hilfs- und Informationsdokument, aus dem der Auftragnehmer bei der Erstellung des Angebots Informationen entnehmen kann, stellen jedoch nicht die Grundlage für die Bestimmung des vollständigen Umfangs der Arbeiten dar. 5. Alle Arbeiten sind gemäß der OPZ sowie den geltenden technischen Bedingungen und Vorschriften durchzuführen. 6. Die geforderte Gewährleistungsfrist für die Qualität und die Garantiezeit ab dem Datum der endgültigen, protokollarischen Abnahme der Arbeiten: mindestens 48 Monate, maximal 60 Monate. 7. Gemäß Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes, an der Stelle, an der der Auftragsgegenstand mit Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen beschrieben wird, gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen zu den beschriebenen. Zudem ist anzunehmen, dass allen solchen Verweisen die Worte "oder gleichwertig" beigefügt sind. Die Angabe der Gleichwertigkeit der angebotenen Lösung gemäß Art. 101 Abs. 5 des Gesetzes und den dort festgelegten Grundsätzen obliegt dem Auftragnehmer. Im Falle der Beschreibung mit Normen gelten als gleichwertige Lösungen solche, die die Erfüllung der Mindestanforderungen der Norm auf einem mindestens ebenso hohen Niveau wie in den entsprechenden Normen beschrieben gewährleisten. Im Falle der in der SWZ genannten Normen (wenn dies nicht im Einzelnen festgelegt ist) sind die aktuellen Normen gemeint. In allen anderen Fällen (Beschreibung des Auftragsgegenstands mit technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen) gilt ein Produkt, Material oder System mit technischen, funktionalen und qualitativen Parametern als gleichwertig, die nicht schlechter als die im Auftragsgegenstand beschriebenen sind. 8. Wenn in der Auftragsgegenstandsbeschreibung ein Hinweis aus der KNR oder KNNR enthalten ist, der auf die Notwendigkeit der Verwendung bestimmter Geräte mit bestimmten Parametern bei der Auftragsausführung hinweist, gestattet der Auftraggeber die Verwendung eines anderen Geräts, sofern dies die Erreichung der geplanten Projektparameter gewährleistet und keine Gefahr der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit der technischen Dokumentation besteht. 9. Jedes Mal, wenn in dieser SWZ der Auftragsgegenstand durch die Angabe von Warenzeichen, Patenten, Herkunft usw. festgelegt wird, war die Absicht des Auftraggebers, den "Typ" der Ware darzustellen, die die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt. Zudem ist anzunehmen, dass allen solchen Angaben die Worte "oder gleichwertig" beigefügt sind. Daher ist es zulässig, dass der Auftragnehmer eine gleichwertige Lösung anbietet, die nicht schlechtere Parameter, technische Qualitäts- und Funktionsstandards als die in der SWZ angegebenen gewährleistet. Der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen wie die vom Auftraggeber beschriebenen beruft, ist verpflichtet, in dem eingereichten Angebot anzugeben, dass die von ihm angebotenen Lieferungen die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen. 10. Gemäß Art. 246 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Aufträge wurden die qualitativen Anforderungen, die sich auf die Hauptbestandteile des Auftragsgegenstands beziehen, in der Auftragsgegenstandsbeschreibung sowie in den vertraglichen Bestimmungen des Vertragsentwurfs festgelegt. 11. Die Arbeiten sind so durchzuführen, dass die ununterbrochene Nutzung des Gebäudes sowie der sich darin befindenden Wohnräume gewährleistet ist. Der Arbeitsbereich ist entsprechend vor dem Zugang unbefugter Personen zu sichern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Organisation und den Zeitplan der Arbeiten in dem Umfang, der das Funktionieren des Gebäudes beeinflusst, kontinuierlich mit dem Auftraggeber abzustimmen und die Arbeiten in einer Weise durchzuführen, die die Behinderungen für die Nutzer des Gebäudes minimiert.

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