Polen – Lehrmittel – Wyposażenie pracowni szkolnych z podziałem na zadania: zad. 1) Wyposażenie pracowni OZE zad. 2) Wyposażenie pracowni chłodnictwa i klimatyzacji
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Schulwerkstattausstattung, unterteilt in Aufgaben: Aufgabe 1) Ausstattung der OZE-Werkstatt, Aufgabe 2) Ausstattung der Kälte- und Klimatechnikwerkstatt. Allgemeine Anforderungen 1. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand fabrikneu, vollwertig, frei von jeglichen Mängeln und Schäden, ohne vorherige Nutzung ist. 2. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand den Empfehlungen, Normen und geltenden technischen und betrieblichen Anforderungen auf dem Gebiet der Republik Polen und der Europäischen Union (CE-Konformitätserklärungen) entspricht. Der Auftragsgegenstand muss die technischen und betrieblichen Anforderungen im Bereich der Arbeitsbedingungen erfüllen. 3. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer zusammen mit der Lieferung des Auftragsgegenstands Anweisungen zur Bedienung der Lehrstellen in polnischer Sprache in Papier- und elektronischer Form beifügt. 4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Elemente, die zum Auftragsgegenstand gehören, einschließlich der technischen Dokumentation, die vom Hersteller beigefügt wird, Garantiekarten und Dokumenten, die die Grundsätze der Gewährleistungsdienstleistungen während der Gewährleistungsfrist festlegen, auf eigene Kosten zu liefern, sie zu montieren, ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen und sie an den Nutzungsorten zu den im Voraus mit dem Direktor des Technikerschulverbunds in Rybnik vereinbarten Terminen zu installieren. 6. Die Arbeitsplätze müssen in der Serienproduktion verfügbar sein, sie dürfen keine Prototypen sein. 7. Die Beschreibung der Anforderungen ist in Anhang Nr. 6 A und 6 B zur SWZ enthalten. 8. Die Mindestgarantiezeit für den angebotenen Auftragsgegenstand darf nicht weniger als 24 Monate betragen (im Falle eines kürzeren Zeitraums wird das Angebot gemäß Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 des Gesetzes Pzp zurückgewiesen, da sein Inhalt nicht mit den Bedingungen des Auftrags übereinstimmt). Frist zur Beseitigung von Mängeln 14 Tage. 9. Falls in der Beschreibung des Auftragsgegenstands Verweise auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Gesetzes erwähnt, enthalten sind, gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen, wie beschrieben. 10. Falls in der bereitgestellten Dokumentation Namen von Herstellern, Produkten oder Lösungen, Handelsmarken, Patente oder Herkunft, Quelle der Herkunft oder eines besonderen Verfahrens, das die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers charakterisiert, angegeben sind, gestattet der Auftraggeber die Angebote von Materialien, Geräten, Lösungen, die in Bezug auf technische, qualitative, betriebliche und betriebliche Parameter gleichwertig sind, unter der Voraussetzung, dass sie die in den Anhängen zur SWZ festgelegten Parameter nicht unterschreiten. Der Auftraggeber informiert, dass die in der SWZ verwendete Bezeichnung des Auftragsgegenstands durch Angabe von Eigennamen usw. nur dazu dient, den Auftragsgegenstand zu präzisieren. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer in seinem Angebot Nachweise der Gleichwertigkeit vorlegt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Verpflichtung, in seinem Angebot gleichwertige Lösungen im Verhältnis zu denen in der SWZ beschriebenen und die Gleichwertigkeit nachzuweisen, beim Auftragnehmer liegt.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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