Polen – Netzausrüstung – Zakup routerów sieciowych
Beschreibung
1. Vertragsgegenstand: Kauf von Netzwerkroutern. 2. Das Verfahren besteht aus 2 Teilen: Es ist die Einreichung von Teilangeboten gestattet: 1) Teil I – Router, die den Internetzugang gewährleisten. Auftragsdetails – gemäß den Anforderungen in Anhang Nr. 1A zu SWZ (OPZ) und Anhang Nr. 2 zu SWZ (Vertragsentwurf). 2) Teil II – Router, die die Netzwerkversorgung an den Standorten des Stadtamtes in Białystok gewährleisten. Auftragsdetails – gemäß den Anforderungen in Anhang Nr. 1B zu SWZ (OPZ) und Anhang Nr. 2 zu SWZ (Vertragsentwurf). 3. Der Auftraggeber verlangt, dass der Vertragsgegenstand, insbesondere die Hardware, Software, Dienstleistungen oder Prozesse im Bereich der Kommunikationstechnologie, die im Rahmen des Vertrages angeboten und geliefert werden, nicht unterliegen: 1) einer Empfehlung gemäß Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cyber-Sicherheitssystem (Dz. U. z 2026 r. poz. 20 ze zm.), die deren negativen Einfluss auf das grundlegende Interesse des Staates feststellt; 2) einer Entscheidung über die Anerkennung des Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko gemäß Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes über das nationale Cyber-Sicherheitssystem. 4. Äquivalente Lösungen: 1) Falls in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes Marken, Patente oder die Herkunft, Quelle oder ein spezieller Prozess angegeben sind, der die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers kennzeichnet, gibt der Auftraggeber die Kriterien an, die zur Bewertung der Äquivalenz in der Dokumentation des Verfahrens verwendet werden. 2) Falls die Beschreibung des Vertragsgegenstandes Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme betrifft, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Pzp-Gesetzes, erlaubt der Auftraggeber äquivalente Lösungen. 3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinem Angebot, insbesondere mit Hilfe der in Art. 104-106 des Pzp-Gesetzes genannten Beweismittel, nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes festgelegt sind. 4) Falls die Beschreibung des Vertragsgegenstandes Anforderungen an Leistung oder Funktionalität betrifft, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 1 des Pzp-Gesetzes, ist der Auftragnehmer verpflichtet, in seinem Angebot, insbesondere mit Hilfe der in Art. 104-106 des Pzp-Gesetzes genannten Beweismittel, nachzuweisen, dass das Bauwerk, die Lieferung oder die Dienstleistung die vom Auftraggeber festgelegten Anforderungen an Leistung oder Funktionalität erfüllt. 5) Falls der Auftragnehmer äquivalente Lösungen vorschlägt, ist er verpflichtet, eine Auflistung aller vorgeschlagenen äquivalenten Positionen zu erstellen und diese dem Angebot beizufügen sowie deren Äquivalenz im Vergleich zu den in SWZ beschriebenen Merkmalen nachzuweisen, mit Angabe des Namens und der Position der Beschreibung des Vertragsgegenstandes, auf die sich dies bezieht. Die Beschreibung der vorgeschlagenen äquivalenten Lösungen muss dem Angebot beigefügt werden und muss so detailliert sein, dass der Auftraggeber bei der Bewertung des Angebots die Erfüllung der Anforderungen an deren technische Parameter beurteilen und entscheiden kann, ob die vorgeschlagenen Lösungen äquivalent sind.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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