Polen – Bau von Laborgebäuden – Budowa Laboratorium Centralnego ZWiK Sp. z o.o. w Szczecinie
Beschreibung
1. Gegenstand des Auftrags: Gegenstand des Auftrags ist der Bau des Zentralen Laboratoriums ZWiK in Szczecin. 2. Der Umfang des Auftrags ist im Anhang Nr. 2 zum SWZ, der die Projektunterlagen darstellt, und im Anhang Nr. 3 zum SWZ, der die Auftragsbeschreibung darstellt, detailliert festgelegt. 3. Der Auftraggeber beantragt eine Finanzierung des Auftrags aus externen Mitteln. Gemäß Art. 257 des Gesetzes pzp behält sich der Auftraggeber das Recht vor, das Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags zu annullieren, wenn die Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des Auftrags vorgesehen hat, nicht gewährt werden. 4. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Aufträge im Sinne von Art. 388 Pkt. 2 lit. b) und c) des Gesetzes bis zu 50% des Wertes des Hauptauftrags zu vergeben. Diese Aufträge können zusätzliche Lieferungen sowie die Wiederholung ähnlicher Dienstleistungen oder Bauarbeiten umfassen, gemäß dem im Auftragsbeschreibung festgelegten Umfang. Die Grundlage für die Festlegung der Bedingungen, unter denen die genannten Aufträge vergeben werden, ist der Hauptvertrag sowie die mit dem Auftragnehmer geführten Verhandlungen. 5. Hinweis! Gemäß Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes pzp führt der Auftraggeber zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote durch und qualifiziert dann den Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen und der Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren. Hinweis! Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Gesetzes pzp ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, zusammen mit dem Angebot eine Erklärung gemäß Art. 125 Abs. 1 des Gesetzes pzp (Einheitlicher Europäischer Auftragsdokument, im Folgenden auch JEDZ genannt) einzureichen. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, gemäß Abschnitt VI Pkt. 2 ppkt. 1 SWZ auf, eine Erklärung gemäß Art. 125 Abs. 1 des Gesetzes pzp (JEDZ) einzureichen. 6. Gemäß Art. 128 Abs. 1 des Gesetzes pzp, wenn der Auftragnehmer die Erklärung gemäß Art. 125 Abs. 1 des Gesetzes pzp, die subjektiven Nachweise, andere Dokumente oder Erklärungen, die im Verfahren eingereicht werden, nicht eingereicht hat, oder diese unvollständig sind oder Fehler enthalten, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, diese entsprechend einzureichen, zu korrigieren oder zu ergänzen, innerhalb der festgelegten Frist gemäß Art. 128 Abs. 1 Pkt. 1 und 2 sowie Abs. 3 des Gesetzes pzp. 7. Wenn der Auftragnehmer die subjektiven Nachweise nicht eingereicht hat oder die eingereichten subjektiven Nachweise unvollständig sind, fordert der Auftraggeber zur Einreichung oder Ergänzung innerhalb der festgelegten Frist auf. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der subjektive Nachweis der Bestätigung der Übereinstimmung mit den Merkmalen oder Kriterien dient, die in der Beschreibung der Kriterien zur Bewertung der Angebote festgelegt sind, oder wenn das Angebot trotz Einreichung des subjektiven Nachweises zurückgewiesen wird oder Gründe für die Annullierung des Verfahrens vorliegen. 8. Gemäß Art. 107 Abs. 2 und 3 des Gesetzes pzp, wenn der Auftragnehmer die subjektiven Nachweise nicht eingereicht hat oder die eingereichten subjektiven Nachweise unvollständig sind, fordert der Auftraggeber zur Einreichung oder Ergänzung innerhalb der festgelegten Frist auf. Der Auftraggeber kann von den Auftragnehmern eine Erklärung zu den Inhalten der subjektiven Nachweise verlangen. 9. Die subjektiven Nachweise, die das Fehlen von Ausschlussgründen aus dem Verfahren bestätigen, reichen alle Auftragnehmer gemeinsam ein, die sich um die Vergabe des Auftrags bewerben.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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