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Polen – Beaufsichtigung der Bauarbeiten – Pełnienie funkcji inspektora nadzoru dla zadania: Rozbudowa drogi wojewódzkiej nr 559 w km 45+060 do km ok. 46+730 w m. Maszewo Duże, gm. Stara Biała – nr postępowania 174/26

Mazowiecki Zarząd Dróg Wojewódzkich w WarszawiePolenVeröffentlicht am 09. Sept. 2026
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Beschreibung

1. Ausübung der Funktion des Inspektors für die Aufgabe: Ausbau der Woiwodschaftsstraße Nr. 559 von km 45+060 bis ca. 46+730 in Maszewo Duże, Gm. Stara Biała – Verfahrensnummer 174/26

2. Der detaillierte Gegenstand des Auftrags befindet sich in Teil IV SWZ – Allgemeine Vertragsbedingungen.

3. Falls im Auftragsgegenstand Handelsmarken, Patente oder Herkunftsangaben, Quelle oder ein besonderer Prozess angegeben sind, der das Produkt oder die vom jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Dienstleistungen kennzeichnet, akzeptiert der Auftraggeber gleichwertige Lösungen.

4. Falls sich im Auftragsgegenstand auf Normen, europäische technische Bewertungen, Genehmigungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme bezogen wird, akzeptiert der Auftraggeber gleichwertige Lösungen.

5. Der Auftragsgegenstand wurde nicht in Teile unterteilt. Der Auftraggeber erlaubt keine Teilgebote.

6. Der Auftraggeber plant die Vergabe von Aufträgen im Wert von 627 306,36 zł netto, gemäß Art. 214 Abs. 1 Punkt 7 des Gesetzes Pzp. Im Bereich ähnlicher Dienstleistungen plant der Auftraggeber die Überwachung der Ausführung folgender Arbeiten: - Vorbereitungsarbeiten - Arbeiten im Bereich Grünflächenwirtschaft - Abbrucharbeiten - Erdarbeiten - Unterbau - Installation von Schutzvorrichtungen - Bordsteine, Rinnen, Ränder und Fahrbahnbelag - Bodenverstärkung - Verkehrsicherheitsanlagen - Arbeiten im Bereich Verkehrsorganisation und BRD - Abschlussarbeiten - Arbeiten im Bereich Regen- und Abwasserkanalisation - Arbeiten im Bereich Wasser- und Rohrleitungen - Arbeiten im Bereich Telekommunikation - Arbeiten im Bereich Elektroenergie - Bau von Straßenbeleuchtung Die betreffende Dienstleistung der Überwachung bezieht sich auf den Abschnitt, auf dem die Bauarbeiten ausgeführt werden und/oder angrenzende Abschnitte.

7. Der Auftragnehmer muss eine gültige Haftpflichtversicherung (OC) für Schäden, die während der Vertragsausführung entstehen, sowie für Dritte für die gesamte Vertragslaufzeit und in Höhe einer Garantiesumme von mindestens 500 000,00 € besitzen. Der Auftragnehmer muss eine Kopie der Versicherungspolice innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss vorlegen. Unter der Bedingung der Aufrechterhaltung der Versicherung erlaubt der Auftraggeber die Vorlage mehrerer Policen während der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber eine Kopie der nächsten Police innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der vorherigen Police vorlegen. Falls der Auftragnehmer dies nicht tut, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vertragsstrafen in der im Vertrag festgelegten Höhe auferlegen. Falls die Police nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss vorgelegt wird, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Der Auftraggeber verlangt, dass die Dienstleistung der Investitionsüberwachung innerhalb des Zeitraums von der Vertragsunterzeichnung bis zum Abschluss und zur Abrechnung des Vertragsgegenstands erfolgt, also innerhalb von 81 Monaten ab Vertragsunterzeichnung, und zwar: Phase I: - bis 18 Monate ab Vertragsunterzeichnung – Überwachungszeitraum für Bauarbeiten, - bis 21 Monate ab Vertragsunterzeichnung – Überwachung während der Zeit, in der der Auftragnehmer der Bauarbeiten verpflichtet ist, eine Nutzungsgenehmigung für das Objekt zu erhalten. Die Vertragsausführungszeit kann sich proportional zur Ausführungszeit der Bauarbeiten und zum Erhalt der Nutzungsgenehmigung ändern. Phase II: - bis 60 Monate ab Vertragsunterzeichnung des Protokolls zur Abnahme des Vertragsgegenstands für Bauarbeiten – Überwachungszeitraum nach Abschluss der Bauarbeiten.

9. Der Auftragnehmer, dessen Angebot als das vorteilhafteste ausgewählt wurde, wird eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Vertragsausführung in Höhe von 5 % des Bruttobetrags der Phase I des Vertrags erbringen. Die Anforderungen an die Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Vertragsausführung sind in Abschnitt XX Teil I SWZ beschrieben.

10. Der Auftraggeber plant die Anwendung des sogenannten umgekehrten Verfahrens gemäß Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes PZP, d.h. der Auftraggeber wird zunächst die Angebote prüfen und bewerten und anschließend die rechtliche Qualifikation des Auftragnehmers, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, im Hinblick auf das Fehlen von Ausschlussgründen sowie die Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren prüfen.

11. Gemäß Art. 257 p.z.p. plant der Auftraggeber die Möglichkeit, das gegenständliche Verfahren für ungültig zu erklären, falls die öffentlichen Mittel, die der Auftraggeber für die Finanzierung des gesamten oder eines Teils des Auftrags vorgesehen hatte, ihm nicht zugewiesen wurden.

CPV-Codes

Beaufsichtigung der Bauarbeiten

Unterlagen & Angebotsabgabe

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