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Polen – Dienstleistungen von Frühstückspensionen – Usługa zakwaterowania i wyżywienia policjantów.

Komenda Stołeczna PolicjiPolenVeröffentlicht am 30. Aug. 2026
Noch 32 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist der Abschluss von Rahmenverträgen für die Erbringung von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen für Polizisten. 2. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands findet sich in Abschnitt XIX der SWZ sowie Anhang Nr. 6 zur SWZ. 3. Der Auftraggeber fordert in keiner Aufgabe die Einreichung von Nachweisen zusammen mit dem Angebot. 4. Der Auftraggeber gestattet die Vergabe eines Teils des Auftrags an Subunternehmer. 5. Der Auftraggeber fordert, dass der Auftragnehmer in seinem Angebot die Teile des Auftrags angibt, deren Ausführung er Subunternehmern überträgt, sowie die Namen der eventuellen Subunternehmer, falls diese bereits bekannt sind. 6. Anforderungen im Bereich der Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses in den in Art. 95 der Verordnung genannten Umständen: 1) Der Auftraggeber fordert die Beschäftigung durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses für Personen, die folgende Tätigkeiten im Rahmen der Auftragserfüllung ausführen: Zubereitung von Mahlzeiten. 2) Während der Auftragserfüllung ist der Auftraggeber berechtigt, Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich der Erfüllung der Beschäftigungsanforderungen durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses für Personen, die die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten ausführen, durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Auftraggeber insbesondere berechtigt, folgende Nachweise anzufordern: a) eine Erklärung des beschäftigten Arbeitnehmers, b) eine Erklärung des Auftragnehmers oder Subunternehmers über die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, c) eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages des beschäftigten Arbeitnehmers, die mit dem Original übereinstimmt, d) andere Dokumente, die Informationen enthalten, einschließlich personenbezogener Daten, die zur Überprüfung der Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erforderlich sind, insbesondere Vor- und Nachname des beschäftigten Arbeitnehmers, Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages, Art des Arbeitsvertrages und Umfang der Aufgaben des Arbeitnehmers; 3) Der Auftragnehmer hat auf jede Aufforderung des Auftraggebers innerhalb der in dieser Aufforderung festgelegten Frist dem Auftraggeber die in Ziffer 2 genannten Nachweise vorzulegen, um die Erfüllung der Beschäftigungsanforderungen durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses für Personen, die die in Ziffer 1 genannten Tätigkeiten ausführen, zu bestätigen. Sanktionen für die Nichterfüllung dieser Anforderungen legt der Auftraggeber in Abschnitt XIX der SWZ fest. 4) Bei berechtigten Zweifeln an der Einhaltung des Arbeitsrechts durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer kann der Auftraggeber die Durchführung einer Kontrolle durch die Staatliche Arbeitsinspektion beantragen. 7. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, eine Ortsbesichtigung durchzuführen und die Hotels/Beherbergungsbetriebe der Auftragnehmer zu überprüfen, deren Angebote hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an den Standort im Vergleich zu den in der SWZ enthaltenen Anforderungen am höchsten bewertet werden. Falls der Standort die in der SWZ beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder der Auftragnehmer den Standort nicht zur Überprüfung durch den Auftraggeber zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers aufgrund von Art. 226 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung ablehnen: „Der Auftraggeber lehnt ein Angebot ab, wenn: dessen Inhalt nicht mit den Auftragsbedingungen übereinstimmt“. 8. Das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage von Rahmenverträgen ist in Abschnitt XIX der SWZ beschrieben. 9. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss von Rahmenverträgen (in jeder Aufgabe) durch den Auftraggeber mit maximal 5 (fünf) Auftragnehmern, deren Angebotspreise den Betrag, den der Auftraggeber für die Finanzierung eines Rahmenvertrags bereitstellen kann, nicht überschreiten und die in den Bewertungskriterien für Angebote die Positionen 1 bis 5 erreichen, es sei denn, weniger Auftragnehmer reichen Angebote ein, die nicht zurückgewiesen werden können. 10. Art und Umfang der Vertragsänderungen sind in Abschnitt XIX der SWZ angegeben. 11. Der Auftragnehmer ist 90 Tage ab Ablauf der Angebotsfrist an sein Angebot gebunden, wobei der erste Tag der Bindung an das Angebot der Tag ist, an dem die Angebotsfrist abgelaufen ist, d.h. bis zum 30.12.2026. 12. Um die Erteilung des Auftrags bewerben können sich Auftragnehmer, die nicht aufgrund von Art. 108 Abs. 1 und 2 der Verordnung sowie Art. 109 Abs. 1 Ziffer 1 und 4, 7, 8 und 10 der Verordnung sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit (Dz. U. z 2025 r. poz. 514) sowie Art. 5k der Verordnung des Rates (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit den Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt der EU Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1) ausgeschlossen sind, sowie der Verordnung 833/2014 in der Fassung der Verordnung des Rates (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit den Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt der EU Nr. L111 vom 8.4.2022, S. 1) sowie der geänderten Verordnung des Rates (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit den Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. 13. Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten

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