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Polen – Server – Modernizacja infrastruktury na potrzeby systemu iBTM II

Główny Inspektorat Transportu DrogowegoPolenVeröffentlicht am 29. Juli 2026
Noch 14 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Lieferung von Telekommunikationsgeräten sowie Software, einschließlich: 1.1. Rack-Server (Dual-Prozessor, 1U) für die Erweiterung der Datenverarbeitungszentrumsumgebung des Auftraggebers in einer Menge von 5 Stück; 1.2. Fibre-Channel-Switches für die Erweiterung des SAN-Netzwerks des Auftraggebers in einer Menge von 2 Stück; 1.3. Software zur Servervirtualisierung (Hypervisor) mit zentraler Managementkonsole sowie einem Lizenzpaket, das alle physischen Kerne/Prozessoren aller 5 Server abdeckt. 2. Die detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands ist in SWZ Abschnitt III Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie in Abschnitt IV SWZ (PPU) und den Anhängen zu SWZ festgelegt. 3. Der Auftraggeber sieht keine lokale Sichtprüfung vor. 4. Der Auftraggeber erlaubt keine Teilangebote. 5. Der Auftraggeber erlaubt keine alternativen Angebote. 6. Der Auftraggeber sieht keine Möglichkeit der Ausübung des Optionsrechts vor. 7. Der Auftraggeber fordert keine belegenden Mittel im Zusammenhang mit dem Angebot. 8. Der Auftraggeber sieht keine Möglichkeit der Ergänzung belegender Mittel gemäß Art. 107 Abs. 2 des Gesetzes Pzp vor. 9. Der Auftraggeber sieht keine Durchführung eines vorvertraglichen Treffens mit den Auftragnehmern vor. 10. Der Auftraggeber erlaubt die Teilnahme von Subunternehmern bei der Auftragsausführung. 10.1. Im Falle der Teilnahme von Subunternehmern bei der Auftragsausführung fordert der Auftraggeber gemäß Art. 462 Abs. 2 des Gesetzes Pzp, dass der Auftragnehmer den Teil des Auftrags, dessen Ausführung er den Subunternehmern überträgt, sowie die Namen der Subunternehmen (sofern bekannt) angibt. 10.2. Die Übertragung der Ausführung eines Teils des Auftrags an Subunternehmen entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags. 11. Der Auftraggeber fordert keine Barrierefreiheit oder Design für alle Benutzer im Auftragsgegenstand. 12. Der Auftraggeber fordert keine persönliche Ausführung durch den Auftragnehmer der Schlüsselaufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung des Auftragsgegenstands. 13. Der Auftraggeber fordert keine persönliche Ausführung durch die einzelnen Auftragnehmer, die sich gemeinsam um die Vergabe des Auftrags bewerben, der Schlüsselaufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung des Auftragsgegenstands. 14. Der Auftraggeber stellt keine Anforderungen an die Beschäftigung durch den Auftragnehmer der in Art. 96 Abs. 2 Punkt 2) des Gesetzes Pzp genannten Personen. 15. Der Auftraggeber stellt keine Anforderungen an die Beschäftigung durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer der in Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes Pzp genannten Personen. 16. Der Auftraggeber fordert keine Anforderungen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung, die in Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes Pzp genannt werden. 17. Der Auftraggeber fordert keine Anforderungen im Zusammenhang mit der Realisierung des Auftragsgegenstands, die in Art. 101 Abs. 1 des Gesetzes Pzp genannt werden. 18. DSGVO - Informationsklausel in SWZ enthalten. 19. Der Auftraggeber sieht nicht vor, dass im Auftragsverfahren Abschlagszahlungen auf die Auftragsausführung gewährt werden. 20. Der Auftraggeber sieht keine Rückerstattung der Teilnahmekosten vor, außer in den in Art. 261 des Gesetzes Pzp genannten Fällen. 21. Der Auftraggeber sieht keine Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen, die in Art. 214 Abs. 1 Punkt 8) des Gesetzes Pzp genannt werden, vor. 22. Der Auftraggeber sieht keine Durchführung einer elektronischen Auktion, die in Art. 227–238 des Gesetzes Pzp genannt wird, vor. 23. Die Fristen für die Erfüllung der einzelnen Verpflichtungen des Auftragnehmers, die den Auftragsgegenstand bilden, sind in den Projektierten Vertragsbedingungen, die Teil IV SWZ darstellen, sowie in der Beschreibung des Auftragsgegenstands, die in Abschnitt III SWZ und den Anhängen zu SWZ angegeben ist, festgelegt. 24. Der Auftraggeber fordert keine Einwände von den Auftragnehmern. 25. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung in Höhe von 3 % des maximalen Werts der Verpflichtung des Auftraggebers, die aus dem Vertrag gemäß Art. 452 Abs. 2 des Gesetzes Pzp resultiert, zu leisten.

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