Polen – Vermietung von Bussen und Reisebussen mit Fahrer – Dowożenie uczniów z terenu Gminy Białe Błota do placówek oświatowych.
Beschreibung
Das Verfahren zur Vergabe des Auftrags wird im Wege einer offenen Ausschreibung durchgeführt, wie in Art. 132 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, im Folgenden „Gesetz über öffentliche Aufträge“, genannt. 5.1. Name der Aufgabe, vergeben durch den Auftraggeber: Transport von Schülern aus dem Gebiet der Gemeinde Białe Błota zu Bildungseinrichtungen. Der genaue Umfang des Auftragsgegenstandes ist im Vertragsentwurf sowie in Band III SWZ beschrieben. Die Spezifikation der Auftragsbedingungen sowie alle dazugehörigen Dokumente stellt der Auftraggeber auf der dedizierten Plattform unter folgendem Link zur Verfügung: http://platformazakupowa.pl/pn/bialeblota 5.2. CPV (Gemeinsame Beschaffungsvorschriften): Hauptgegenstand: 60172000-4 Miete von Bussen und Autobussen mit Fahrer 5.3. Die Spezifikation der Auftragsbedingungen wird im Folgenden „SWZ“ oder „Spezifikation“ genannt. 5.4. Beschreibung des Auftragsgegenstandes. Der Auftragsgegenstand ist im Band II und III dieser SWZ detailliert beschrieben. 5.5. Der Auftraggeber erlaubt keine Abgabe von Teilangeboten. Der Umfang und die Art der im Verfahren enthaltenen Dienstleistungen erfordern deren Erfassung im Rahmen eines einzigen Auftrags aufgrund des besonderen Charakters der Dienstleistung. Der Auftraggeber verlangt, dass die Organisation der Dienstleistungen im Rahmen eines einzigen Unternehmens erfolgt, um eine umfassende, koordinierte Organisation des Schülertransports sowie einheitliche Dienstleistungsstandards zu gewährleisten. Die Aufteilung des Auftrags in Teile ist aus organisatorischen, logistischen Gründen sowie zur Sicherstellung der angemessenen Qualität und Kontinuität der Durchführung der Transportdienste nicht gerechtfertigt. 5.6. Der Auftraggeber erlaubt keine Abgabe von Variantenangeboten. 5.7. Die Durchführung des Auftrags unterliegt dem polnischen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Gesetz über öffentliche Aufträge. Der Auftragnehmer wird verpflichtet sein, die Dienstleistungen gemäß dem polnischen Recht zu erbringen. 5.8. Der Auftraggeber sieht keine Möglichkeit der Vergabe von Aufträgen, wie in Art. 214 Abs. 1 Punkt 7 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, vor. 5.9. Der Auftraggeber verlangt von den Auftragnehmern keine Durchführung einer Ortsbesichtigung, wie in Art. 131 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, vor Abgabe des Angebots. 5.10. Die Anforderungen an die Beschäftigung durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses von Personen, die die vom Auftraggeber angegebenen Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsdurchführung ausführen, sind im weiteren Teil der SWZ festgelegt. Die oben genannten Anforderungen betreffen insbesondere: a) die Art der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, für die Anforderungen an die Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer für die Ausführung der Tätigkeiten während der Auftragsdurchführung gelten, b) die Art und Weise der Überprüfung der Beschäftigung dieser Personen, c) die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Beschäftigung dieser Personen durch den Auftragnehmer sowie die Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung dieser Anforderungen, Der Auftraggeber verlangt die Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer von Personen, die alle physischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung aller im Auftrag beschriebenen Tätigkeiten und in der OPZ beschriebenen Tätigkeiten ausführen, deren Ausführung in der Art. 22 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 - Arbeitsgesetzbuch: Fahrer, die die Berechtigung zum Führen von Bussen, Autobussen und/oder Fahrzeugen besitzen. Die Art und Weise der Überprüfung der Beschäftigung von Personen, die in der Art. 22 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 - Arbeitsgesetzbuch, sowie die Befugnisse des Auftraggebers im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Beschäftigung dieser Personen durch den Auftragnehmer sowie die Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung dieser Anforderungen, wurden im Vertragsentwurf, der einen integralen Bestandteil der SWZ darstellt, festgelegt. 5.11. Der Auftraggeber legt keine Anforderungen, wie in Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, fest. 5.12. Der Auftraggeber behält sich nicht die Möglichkeit vor, dass sich nur Auftragnehmer, wie in Art. 94 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, um die Vergabe des Auftrags bewerben. 5.13. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand gemäß der Beschreibung des Auftragsgegenstandes unter Berücksichtigung der Anforderungen im Hinblick auf die Zugänglichkeit für behinderte Personen durchgeführt wird. 5.14. Der Auftraggeber verlangt keine Abgabe von elektronischen Katalogen mit dem Angebot. 5.15. Der Auftraggeber sieht keine Abrechnung in Fremdwährungen vor. 5.16. SUBUNTERNEHMERTUM UND WICHTIGE TEILE DES AUFTRAGS: a) Der Auftraggeber behält sich nicht die Verpflichtung zur persönlichen Ausführung der wichtigen Teile des Auftrags durch den Auftragnehmer vor. b) Der Auftragnehmer kann die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Subunternehmer übertragen. c) Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer die Teile des Auftrags, deren Ausführung er Subunternehmern übertragen möchte, und die Firmen der Subunternehmer, falls bekannt, gemäß Punkt 10.7 IDW angibt. d) Weitere Anforderungen im Zusammenhang mit dem Subunternehmerwesen wurden in Band II SWZ – Vertragsentwurf festgelegt.
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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