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Polen – Umwelttechnische Beratung – Opracowanie raportów na potrzeby przeprowadzenia ponownej oceny oddziaływania na środowisko, dla Przedsięwzięcia pn. Budowa i eksploatacja pierwszej w Polsce Elektrowni Jądrowej, o mocy elektrycznej do 3750 MWe, na obszarze gminy Choczewo

Polskie Elektrownie Jądrowe Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 28. Juli 2026
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Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags im Rahmen von Aufträgen auf der Grundlage des Rahmenvertrags ist die Erstellung von Berichten über die erneute Bewertung der Umweltauswirkungen des Projekts „Bau und Betrieb des ersten Kernkraftwerks in Polen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 3750 MWe im Gebiet der Gemeinde Choczewo. 2. Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands enthält Anhang A zu den Entwurf der Vertragsbedingungen, die Anhang Nr. 1 zum SWZ darstellen. 3. Das vorliegende Verfahren wird im Wege einer unbeschränkten Ausschreibung gemäß Art. 132 in Verbindung mit Art. 378 des Gesetzes vom 11. September 2019 über öffentliche Aufträge (d.h. Dz. U. aus 2026, Pos. 793 mit späteren Änderungen) (im Folgenden: Gesetz über öffentliche Aufträge) durchgeführt. 4. Auf das vorliegende Verfahren finden auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 2011 über die Vorbereitung und Umsetzung von Investitionen im Bereich von Kernenergieanlagen sowie begleitenden Investitionen (Kapitel 6) (d.h. Dz. U. aus 2025, Pos. 1156 mit späteren Änderungen) Anwendung, im Folgenden als Investitionsgesetz bezeichnet. 5. Jedes Mal, wenn in dieser Bekanntmachung von der Spezifikation oder SWZ die Rede ist, bedeutet dies die Spezifikation der Auftragsbedingungen einschließlich der Anhänge, die einen integralen Bestandteil davon darstellen. 6. Der Auftraggeber informiert, dass das Verfahren für öffentliche Aufträge unter Verwendung der Einkaufsplattform des Auftraggebers durchgeführt wird. 7. Adresse der Internetseite des durchgeführten Verfahrens: https://pz.pej.pl (unter dieser Adresse werden Änderungen und Erläuterungen des Inhalts der SWZ sowie andere mit dem Verfahren zur Vergabe des Auftrags direkt verbundene Auftragsdokumente bereitgestellt). 8. In diesem Verfahren erfolgt die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und den Auftragnehmern, einschließlich der Einreichung von Angeboten, dem Austausch von Informationen sowie der Übermittlung von Dokumenten oder Erklärungen, unter Berücksichtigung der in der Verordnung PZP genannten Ausnahmen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel über die Plattform, die unter der Adresse: https://pz.pej.pl verfügbar ist. 9. Ein Auftragnehmer, der am Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilnehmen möchte, muss ein Konto auf der Einkaufsplattform haben. Die Registrierung und Pflege eines Kontos auf der Einkaufsplattform sowie die Nutzung der Plattform sind kostenlos. 10. Die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Nutzung der Plattform sind in der Plattformordnung (verfügbar unter der Internetadresse https://pz.pej.pl/user/terms) geregelt. Ein Auftragnehmer, der am Verfahren zur Vergabe eines Auftrags teilnimmt, indem er sich kostenlos registriert oder sich anmeldet (falls er ein Konto auf der Plattform hat), akzeptiert die Nutzungsbedingungen der Plattform, die in der Plattformordnung festgelegt sind, und erkennt diese als verbindlich an. 11. Weitere Informationen zu den elektronischen Kommunikationsmitteln finden sich in Punkt 17 der SWZ. 12. Der Auftraggeber sieht gemäß Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes PZP ein sogenanntes umgekehrtes Verfahren vor, d.h. er führt zunächst eine Prüfung und Bewertung der Angebote durch, um die am höchsten bewerteten Angebote zu ermitteln, und führt dann eine unternehmerische Qualifizierung der Auftragnehmer durch, deren Angebote am höchsten bewertet wurden, hinsichtlich des Fehlens von Ausschlussgründen sowie der Erfüllung der Teilnahmebedingungen am Verfahren. Informationen in diesem Zusammenhang sind in Punkt 15 der SWZ enthalten. 13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Bestätigung des Fehlens von Ausschlussgründen zusammen mit dem Angebot einzureichen: 13.1) Gemäß Art. 393 Abs. 1 Punkt 3 des Gesetzes PZP, um das Fehlen von Ausschlussgründen nachzuweisen, wie in Punkt 13.3 der SWZ erwähnt, reicht der Auftragnehmer eine Erklärung ein, deren Muster Anhang Nr. 10 zur SWZ darstellt. 13.2) Im Falle der Inanspruchnahme von Fähigkeiten oder der Situation anderer Subjekte, die Ressourcen bereitstellen, reicht der Auftragnehmer zusammen mit seiner Erklärung nach Punkt 13.1) oben auch eine Erklärung des Ressourcen bereitstellenden Subjekts ein, die das Fehlen von Ausschlussgründen bestätigt. 13.3) Im Falle eines gemeinsamen Antrags auf einen Auftrag durch Auftragnehmer reicht jeder der gemeinsam um den Auftrag bittenden Auftragnehmer die in Punkt 13.1) oben genannte Erklärung ein. 13.4) Wenn ein Auftragnehmer plant, einen Teil des Auftrags, der mehr als 10% des Auftragswerts ausmacht, zur Ausführung durch Subunternehmer und Lieferanten zu übertragen, und diese bekannt sind, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, eine Erklärung nach Punkt 13.1) oben im Hinblick auf diese Subunternehmer und Lieferanten vorzulegen. 14. Der Auftraggeber wird gemäß Art. 139 Abs. 2 des Gesetzes PZP in Verbindung mit Punkt 2.3 der SWZ die Abgabe einer JEDZ-Erklärung verlangen, und zwar ausschließlich von dem Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde. Informationen in diesem Zusammenhang sind in Punkt 15 der SWZ enthalten. 15. Vor der Auswahl der vorteilhaftesten Angebote fordert der Auftraggeber die Auftragnehmer, deren Angebote am höchsten bewertet wurden, auf, innerhalb einer Frist von nicht weniger als 10 Tagen die in Punkt 15 der SWZ genannten aktuellen personenbezogenen Nachweise und Nachweise einzureichen. 16. Aufgrund von Art. 42 Abs. 2 des Investitionsgesetzes informiert der Auftraggeber, dass, wenn der Auftragnehmer innerhalb der festgelegten Frist die vom Auftraggeber geforderten personenbezogenen Nachweise, wie in Punkt 15.4 der SWZ erwähnt, nicht einreicht oder Vollmachten einreicht, oder die vom Auftraggeber geforderten Nachweise, wie in Punkt 15.4 der SWZ erwähnt, Fehler enthalten, oder unvollständige Vollmachten einreicht, der Auftraggeber ihn auffordert, die entsprechenden personenbezogenen Nachweise oder Vollmachten innerhalb der festgelegten Frist, höchstens dreimal, einzureichen, es sei denn, dass das Angebot des Auftragnehmers trotz ihrer Einreichung

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