Polen – Schutz vor natürlichen Risiken oder Gefahren – „Utrzymanie zbiorników wodnych na terenie Zarządu Zlewni w Piotrkowie Trybunalskim w latach 2027/2028”
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags ist die Wartung und laufende Betreuung von Wasserbehältern im Tätigkeitsbereich des Wasserwirtschaftsamtes in Piotrków Trybunalski in den Jahren 2027/2028 (Entfernung von Algen, Überwachung und Betreuung, Auffüllen von Verbotszeichen und Informationsschildern, Entfernen von Verstopfungen im Bereich des Behälters usw.) – unterteilt in 9 Teile. 1.1 Der detaillierte Gegenstand des Auftrags enthält die Anhangs 1.1 bis 1.9 (Beschreibung des Auftragsgegenstands für jeden Teil des Hauptauftrags und des im Rahmen der Optionsrechte vorgesehenen Auftrags) SWZ sowie die Anhangs 2.1 bis 2.9 (Angebotsbewertungsformular für jeden Auftragsteil). 1.2 Der Auftrag, der im Rahmen der Optionsrechte in jedem Teil durchgeführt wird, besteht darin, dieselben Maßnahmen zu wiederholen, die im Rahmen des Hauptauftrags erbracht werden. 1.3 Der Auftragnehmer ist für die Durchführung der Arbeiten gemäß Vertrag und OPZ verantwortlich. Während der Durchführung der Arbeiten sind die Anweisungen der von der Auftraggeberin bestimmten Aufsichtsbehörde zu beachten. 1.4 Die detaillierten Beschreibungen des Auftragsgegenstands, getrennt für jeden Auftragsteil, enthalten die Auftragsgegenstandsbeschreibungen (Anlagen 1.1 – 1.9), die Angebotsbewertungsformulare (Anlagen 2.1 – 2.9) sowie die für alle Teile gemeinsamen Vertragsbedingungen (Anlage Nr. 6). Die Auftragsgegenstandsbeschreibungen wurden getrennt für jeden Teil erstellt und enthalten Informationen zur genauen Lage, zum Umfang und zu den Bedingungen der Ausführung der Aufgabe sowie Übersichtskartenausschnitte, die die Lage der einzelnen Aufgaben anzeigen. 1.5 Die Angebotsbewertungsformulare wurden getrennt für jeden Teil erstellt. 1.6 Gemäß Art. 91 Abs. 3 Pzp informiert der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ein Angebot für maximal 5 Auftragsteile einreichen kann. Der Auftraggeber hat die Anzahl der Auftragsteile festgelegt, für die ein Auftragnehmer ein Angebot einreichen kann, um sicherzustellen, dass nicht derselbe Auftragnehmer den gesamten Auftrag ausführt. Wenn ein Angebot für mehr Teile als der vom Auftraggeber festgelegte Limit eingereicht wird, werden alle Teilangebote aufgrund der Unvereinbarkeit des Angebotsinhalts mit den Auftragsbedingungen zurückgewiesen (Art. 226 Abs. 1 Punkt 5 Pzp). 1.7 Zertifikat. Die in Punkt 10.3 und 10.4 genannten subjektiven Nachweismittel können durch ein gültiges Zertifikat des Auftragnehmers für öffentliche Aufträge gemäß Art. 124 Abs. 2 des Pzp-Gesetzes ersetzt werden, und zwar nur in dem Umfang, in dem das Zertifikat die Abwesenheit von Ausschlussgründen oder die Erfüllung der Teilnahmebedingungen im Sinne der Anforderungen der SWZ bestätigt. Das Zertifikat ersetzt nicht die subjektiven Nachweismittel in Bezug auf Ausschlussgründe, die nicht durch die Zertifizierung abgedeckt sind, insbesondere Art. 108 Abs. 1 Punkt 6 des Pzp-Gesetzes, Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über Maßnahmen zur Einschränkung in Bezug auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229), Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 über besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Unterstützung der Aggression gegen die Ukraine und zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie Umstände, die während dieses Verfahrens aufgetreten sind. Das Zertifikat ersetzt subjektive Nachweismittel nur in dem Umfang, in dem es durch eine gültige Zertifizierung und durch den Auftragnehmer in der in Anlage Nr. 2 zu SWZ enthaltenen Erklärung angegeben ist. Wenn das Zertifikat nur einen Teil der Ausschlussgründe oder einen Teil der Teilnahmebedingungen abdeckt oder die Erfüllung der Bedingung auf einem niedrigeren Niveau als in der SWZ gefordert bestätigt, legt der Auftragnehmer die subjektiven Nachweismittel im verbleibenden Umfang vor. Im Umfang, der sich aus einem gültigen Zertifikat ergibt, fordert der Auftraggeber keine weiteren subjektiven Nachweismittel vom Auftragnehmer an, vorbehaltlich der Art. 124 Abs. 4 des Pzp-Gesetzes sowie Art. 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Zertifizierung von Auftragnehmern für öffentliche Aufträge. Gemäß Art. 125 Abs. 1 des Pzp-Gesetzes fordert der Auftraggeber vor der Auswahl des vorteilhaftesten Angebots den Auftragnehmer, dessen Angebot am höchsten bewertet wurde, auf, innerhalb einer Frist, die nicht kürzer als 10 Tage ab dem Tag der Aufforderung ist, die aktuellen subjektiven Nachweismittel gemäß Punkt 10.5.1 vorzulegen, soweit diese nicht durch ein gültiges Zertifikat des Auftragnehmers für öffentliche Aufträge ersetzt wurden, unter Berücksichtigung der Punkte 10.7.5–10.7.11 unten. Wenn aus der Erklärung (Anlage Nr. 2 zu SWZ) hervorgeht, dass der Auftragnehmer ein Zertifikat verwenden wird, und der Auftragnehmer die in Art. 124 des Pzp-Gesetzes genannten Daten angegeben hat, überprüft der Auftraggeber das Zertifikat selbstständig in der Zertifizierungsdatenbank und fordert den Auftragnehmer nicht auf, subjektive Nachweismittel in dem Umfang vorzulegen, in dem die vom Auftraggeber geforderten Umstände aus diesem Zertifikat resultieren. Wenn das Zertifikat nicht alle vom Auftraggeber geforderten Umstände abdeckt, fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, subjektive Nachweismittel nur in dem Umfang vorzulegen, der nicht durch die Zertifizierung abgedeckt ist. Wenn die vom Auftragnehmer angegebenen Daten nicht zur Auffindung oder Überprüfung des Zertifikats in der Zertifizierungsdatenbank führen, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, diese Daten gemäß Art. 128 Abs. 1 oder 4 des Pzp-Gesetzes zu ergänzen, zu berichtigen oder zu erklären. Wenn der Auftraggeber das Zertifikat trotz der Aufforderung nicht überprüfen kann, wird das Z
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Unterlagen & Angebotsabgabe
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