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Polen – Bauarbeiten – Wykonanie robót budowlanych wraz z dostawą i montażem wyposażenia na potrzeby realizacji inwestycji pn.: ‘Centrum Cyberbezpieczeństwa NASK’

Naukowa i Akademicka Sieć Komputerowa - Państwowy Instytut BadawczyPolenVeröffentlicht am 19. Juli 2026
Noch 23 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Ausführung von Bauarbeiten einschließlich Lieferung und Montage von Materialien, Geräten sowie Ausrüstung für die Investition „Centrum Cyberbezpieczeństwa NASK“. Der vorläufige Gegenstand des Auftrags ist Anhang Nr. 16 zu SWZ. Die Projektunterlagen sowie STWiORB, die Anhang Nr. 1 zu SWZ sind, enthalten vertrauliche Informationen. Aufgrund dessen stellt der Auftraggeber auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 3 des Pzp-Gesetzes die o.g. Dokumentation denjenigen Auftragnehmern zur Verfügung, die sich direkt mit einem entsprechenden Antrag, wie in Kapitel III Abs. 6 und den folgenden dieser SWZ erwähnt, an ihn wenden. 2. Der detaillierte Gegenstand des Auftrags ist in Anhang Nr. 1 zu SWZ enthalten. 3. Der Auftraggeber verlangt, dass der angebotene Gegenstand des Auftrags, einschließlich aller ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen sowie ICT-Prozesse, die zur Durchführung des Auftrags verwendet werden, nicht Folgendes umfasst: 1) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in der Empfehlung, von der in Art. 33 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System (Dz. U. z 2026 r. poz. 20 und 252) die Rede ist, als negativ für das grundlegende Sicherheitsinteresse des Staates bezeichnet werden, 2) ein ICT-Produkt, dessen Typ in dem Beschluss zur Anerkennung eines Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko, von dem in Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale Cybersecurity-System die Rede ist, festgelegt wurde, oder eine ICT-Dienstleistung oder einen ICT-Prozess, der in diesem Beschluss festgelegt wurde. Wenn der Auftragnehmer eine Lösung, wie in Punkt 1) oder 2) oben erwähnt, anbietet, wird das Angebot auf der Grundlage von Art. 226 Abs. 1 Punkt 17) oder Punkt 19) des Pzp-Gesetzes abgelehnt. 4. Der Auftraggeber erlaubt es nicht, in diesem Verfahren Angebote von Lieferungen aus den in Kapitel V Abs. 2 Punkt 4 genannten Ländern zu machen. Diese Einschränkung gilt für jeden Auftragnehmer, der solche Lieferungen anbietet, unabhängig vom Herkunftsland des Auftragnehmers. Unter „Herkunftsland der Ware“ versteht der Auftraggeber das Herkunftsland, das gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Unionszollkodex festlegt, festgelegt wurde, d.h.: 1) im Falle einer vollständig erhaltenen Ware - das Land ihrer vollständigen Erhaltung, 2) im Falle einer Ware, an deren Herstellung mehr als ein Land beteiligt war - das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Verarbeitung oder Bearbeitung in einem dafür geeigneten Unternehmen unterzogen wurde, was zur Herstellung eines neuen Produkts führte oder einen wesentlichen Schritt in der Herstellung darstellte. 5. Frist für die Durchführung des Auftrags: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle unter dem Gegenstand des Vertrags fallenden Arbeiten abzuschließen und ihre Fertigstellung zur Endabnahme, wie in § 10 Abs. 11 Punkt 2) des Vertragsmusters erwähnt, innerhalb von maximal 97 (neunundneunzig) Wochen ab dem Vertragsabschluss zu melden. 6. HINWEIS. Der Auftraggeber informiert, dass Anhang Nr. 1 zu SWZ vertrauliche Informationen enthält. Aufgrund dessen stellt der Auftraggeber auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 3 des Pzp-Gesetzes den o.g. Anhang denjenigen Auftragnehmern zur Verfügung, die sich direkt mit einem entsprechenden Antrag auf Bereitstellung vertraulicher Informationen gemäß dem Muster, das Anhang Nr. 15 zu SWZ ist, und einer unterzeichneten Erklärung über die Wahrung der Vertraulichkeit an ihn wenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Antrag, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über die Einkaufsplattform, über die Registerkarte „Fragen/Informationen“, nicht später als 10 Tage vor dem Abgabetermin der Angebote zu senden. Der Auftraggeber informiert gleichzeitig, dass er die Dokumentation vertraulich den Auftragnehmern, die Anträge oder Erklärungen nach diesem Termin gestellt haben, überprüfen und übermitteln kann, aber nicht muss. Der Antrag zusammen mit der Erklärung wird von einer Person unterzeichnet, die berechtigt ist, den Auftragnehmer gemäß den Vertretungsregeln des Auftragnehmers oder gemäß der erteilten Vollmacht zu vertreten. Die Vollmacht muss zusammen mit dem Antrag auf Bereitstellung vertraulicher Informationen gemäß den in Abschnitt X Abs. 7 SWZ beschriebenen Anforderungen eingereicht werden. Der Auftraggeber informiert, dass er, wenn die eingereichten Dokumente nicht korrekt oder unvollständig sind, den Auftragnehmer vor dem Abgabetermin der Angebote einmal auffordern wird, die o.g. Dokumente zu ergänzen oder zu berichtigen. Im Falle von Auftragnehmern, die gemeinsam um die Vergabe des Auftrags nachsuchen, gelten die Bestimmungen von Abschnitt VI Abs. 5 SWZ. Die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz des vertraulichen Charakters der Informationen sind in Anhang Nr. 15 zu SWZ sowie im Text der Erklärung über die Wahrung der Vertraulichkeit (Anhang Nr. 15a zu SWZ) festgelegt. 7. Ein Auftragnehmer, der vertrauliche Dokumente einer anderen Person (z. B. Subunternehmern, deren Beteiligung er in der Angebotsvorbereitungsphase kennt) oder Dritten zur Verfügung stellen möchte, kann dies nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber tun; der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen Antrag auf Bereitstellung vertraulicher Informationen für Dritte/Subunternehmer zu stellen, der eine Liste der Dritten/Subunternehmer sowie eine Erklärung des Auftragnehmers enthalten wird, dass die vertraulichen Informationen mindestens in der in Anhang Nr. 15a beschriebenen Weise geschützt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Antrag, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über die Einkaufsplattform, über die Registerkarte „Fragen/Informationen“, zu senden. 8. Darüber hinaus informiert der Auftraggeber, dass er Angebote von Auftragnehmern, denen er die o.g. Dokumente nicht übermittelt hat, auf der Grundlage von

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