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Polen – Postdienste – Drukowanie, konfekcjonowanie i doręczanie korespondencji dla Wydziału Podatków i Opłat Urzędu Miasta Krakowa

Gmina Miejska Kraków - Urząd Miasta KrakowaPolenVeröffentlicht am 29. Okt. 2026
Noch 11 Tage

Beschreibung

1. Bezeichnung der Bestellung: „Drucken, Konfektionieren und Zustellen von Korrespondenz für den Steuer- und Gebührenabteilung des Krakauer Stadtamtes“. 2. Gegenstand der Bestellung ist das Drucken von Steuerentscheidungen und deren Vorbereitung zur Zustellung (Konfektionierung) zusammen mit Flyern für die Steuer- und Gebührenabteilung des Krakauer Stadtamtes sowie die Erstellung von Zustellberichten: 2.1. Teil 1 der Bestellung – Drucken, Konfektionieren und Zustellen von Korrespondenz im Gebiet der Stadt Krakau, 2.2. Teil 2 der Bestellung – Drucken, Konfektionieren und Zustellen von Korrespondenz außerhalb des Gebiets der Stadt Krakau (im Gebiet von Polen). Eine detaillierte Beschreibung des Bestellgegenstands enthalten Musterverträge zusammen mit Anlagen, die Anhang Nr. 13A zur SWZ (Teil 1 der Bestellung) und 13B zur SWZ (Teil 2 der Bestellung) darstellen. 3. Der Besteller informiert, dass das geschätzte Volumen der Sendungen beträgt: 3.1. Teil 1 der Bestellung: - Konfektionieren der Sendung ohne Flyer: 315 500 Stück, - Konfektionieren der Sendung mit Flyer: 4 500 Stück, - Zustellen der Sendung sowie Rückgabe der Empfangsbestätigung oder Rückgabe der nicht zugestellten Sendung: 320 000 Stück. 3.2. Teil 2 der Bestellung: - Konfektionieren der Sendung ohne Flyer: 83 500 Stück, - Konfektionieren der Sendung mit Flyer: 1 500 Stück, - Zustellen der Sendung sowie Rückgabe der Empfangsbestätigung oder Rückgabe der nicht zugestellten Sendung: 85 000 Stück. Das oben genannte Volumen sind Schätzwerte. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich übergebenen Sendungen. Der Besteller garantiert, dass das Volumen der an den Auftragnehmer übergebenen Sendungen mit § 3 Abs. 2 des Mustervertrags, entsprechend für jeden Teil der Bestellung, übereinstimmt. 4. Der Besteller erlaubt das Einreichen von Teilangeboten für jeden der in Punkt 2 oben beschriebenen Teile der Bestellung. Der Auftragnehmer kann ein Angebot für einen beliebigen oder beide Teile der Bestellung einreichen. 5. Der Besteller erlaubt die Erbringung der Dienstleistung in einer solchen Form, dass der Auftragnehmer nach dem Empfang der Sendungen vom Besteller diese dann an einen anderen Postdienstleister im Namen und auf Rechnung des Bestellers weiterleitet. Gleichzeitig erlaubt der Besteller nicht, dass auf der Sendung ein anderer Absender als der Besteller angegeben ist. 6. Der Besteller fordert nicht die Durchführung der Bestellung durch geschützte Werkstätten, soziale Genossenschaften oder andere Auftragnehmer, die von den Bestimmungen des Artikels 94 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Aufträge, im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet, erfasst werden. 7. Der Besteller verlangt auf Grundlage des Artikels 95 Abs. 1 des Gesetzes, dass der Auftragnehmer (oder Subunternehmer) während der Durchführung der Bestellung Personen auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses für die Ausführung der in § 8 Abs. 3 der Musterverträge (Anlagen 13A/13B zur SWZ) beschriebenen Tätigkeiten gemäß den in § 8 Abs. 3-7 dieser Musterverträge festgelegten Bedingungen beschäftigt. Die Ausführung der oben genannten Tätigkeiten besteht in der Erbringung von Arbeit in der in Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (d.h. Dz. U. aus 2026 Nr. 1245) festgelegten Weise. 8. Der Besteller sieht die Möglichkeit vor, Aufträge im Sinne des Artikels 214 Abs. 1 Punkt 7 des Gesetzes in Höhe von nicht mehr als 120% des Wertes des Hauptauftrags, d.h. 4 517 297,56 zł netto (davon Teil 1 der Bestellung: 3 569 180,49 zł netto, Teil 2 der Bestellung: 948 117,07 zł netto), zu erteilen. Diese Aufträge bestehen in der Wiederholung ähnlicher Dienstleistungen – im Verhältnis zu denen, die in diesem Verfahren in den Musterverträgen zusammen mit den Anlagen beschrieben sind (entsprechend für jeden Teil der Bestellung). Die Bedingungen, unter denen die oben genannten Aufträge erteilt werden, entsprechen den in diesem Verfahren in den Musterverträgen sowie den Anlagen dazu festgelegten Bedingungen (entsprechend für jeden Teil der Bestellung), wobei die Teilnahmebedingungen am Verfahren entsprechend dem wiederholten Umfang der Bestellung eingeschränkt werden. Der in Punkt 2.1.3. und 5.1.5. (für jeden Teil) der Bekanntmachung angegebene Wert berücksichtigt den Wert dieser Aufträge. 9. Der Besteller erlaubt keine variablen Angebote. 10. Der Besteller hat vor Einleitung des Verfahrens keine vorläufigen Marktberatungen durchgeführt. 11. Der Besteller verlangt in diesem Verfahren von den Auftragnehmern nicht die Vorlage von Gegenständen als Nachweis. 12. Hinweis! Richtige Beschreibung zu Punkt 5.1.12. der Bekanntmachung (für jeden Teil): Der Besteller verlangt in dieser Bestellung nicht die Einreichung eines elektronischen Katalogs im Sinne des Artikels 93 des Gesetzes. 13. Der Besteller erlaubt innerhalb der in Artikel 462 und folgenden des Gesetzes festgelegten Grenzen die Möglichkeit der Durchführung des Bestellgegenstands durch den Auftragnehmer unter Verwendung von Subunternehmern. Der Auftragnehmer, der beabsichtigt, die Durchführung eines Teils der Bestellung Subunternehmern zu übertragen, gibt in seinem Angebot die Teile der Bestellung an, deren Durchführung er Subunternehmern übertragen möchte, sowie die Namen der möglichen Subunternehmer, falls diese bereits bekannt sind. 14. Der Besteller hat in Punkt 5.1.12. der Bekanntmachung (für jeden Teil) den richtigen Termin für die Einreichung und Öffnung der Angebote angegeben, ohne zusätzliche vom System vorgeschriebene Notiz. 15. Die Bestellung ist im Bestellplan für das Jahr 2026 enthalten.

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