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Polen – Reparatur und Wartung von Sicherheitsausrüstung – Usługi serwisowe Systemów Ochrony Technicznej i Systemów Sygnalizacji Pożarowej na obiektach PSE S.A.

Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A.PolenVeröffentlicht am 27. Aug. 2026
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Beschreibung

1) Gegenstand des Auftrags sind Wartungsdienste für Systeme des technischen Schutzes (SOT) und Brandmeldeanlagen (SSP) an den Standorten von PSE S.A. 2) Die detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstands findet sich in Teil II SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands sowie in Teil IV SWZ – Voraussichtliche Vertragsbedingungen. 3) Der Auftragsgegenstand wurde in 5 Teile unterteilt, die im Folgenden Pakete genannt werden. Die Details zu den Paketen finden sich in Teil II SWZ. 4) Gemäß Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen, die in der SWZ mit Hilfe von Normen, technischen Bewertungen, technischen Spezifikationen und technischen Referenzsystemen beschrieben werden, wie in Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Gesetzes dargelegt, wenn diese es ermöglichen, Merkmale oder Parameter zu erzielen, die nicht schlechter sind als die angegebenen. Gemäß Art. 101 Abs. 5 des Gesetzes ist der Auftragnehmer, der sich auf gleichwertige Lösungen beruft, die vom Auftraggeber beschrieben werden, verpflichtet, im Angebot nachzuweisen, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegt sind. 5) Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragnehmer im Angebot die Teile des Auftrags angibt, deren Ausführung er beabsichtigt, an Subunternehmer zu vergeben, und die Firmen der Subunternehmer angibt, falls diese bereits bekannt sind. 6) Name und Code des Gemeinsamen Verzeichnisses für öffentliche Aufträge: CPV-Code: 50610000-4 - Dienstleistungen im Bereich der Reparatur und Wartung von Sicherheitsausrüstung. 7) Der Auftraggeber verlangt nicht, dass zusammen mit dem Angebot nachweisende Unterlagen eingereicht werden. 8) Auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 3 des Gesetzes legt der Auftraggeber Anforderungen an die Wahrung des Vertraulichkeit der an die Auftragnehmer im Laufe des Verfahrens übermittelten Informationen fest. Vertraulich sind die folgenden Teile der SWZ: a. Anlage Nr. 1-5 zu Teil II SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands, d.h. Liste der Geräte. 9) Ein Auftragnehmer, der das Passwort zum Entschlüsseln der obigen Dokumente erhalten möchte, muss eine Erklärung gemäß den Mustern Nr. 12.1 und Nr. 12.2 von Teil III SWZ abgeben. Erforderlich ist die Abgabe der Erklärung durch Personen, die zur Vertretung des Auftragnehmers berechtigt sind (diese Berechtigung muss sich aus den Registrierungsunterlagen oder einer Vollmacht ergeben, die der Auftraggeber in diesem Verfahren verwendet), sowie durch Personen, die am Verfahren teilnehmen werden. Der Auftraggeber gestattet, wenn die Personen, die diese Erklärungen abgeben, keine qualifizierten elektronischen Signaturen haben, dass diese Erklärungen von den Personen, die die Erklärungen abgeben, handschriftlich unterzeichnet, gescannt, von den Personen, die zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Kenntnisnahme im Namen des Auftragnehmers berechtigt sind, mit dem Original übereinstimmend bestätigt und in dieser Form über die Einkaufsplattform an den Auftraggeber übermittelt werden. Der Auftraggeber informiert, dass auch die Schreiben mit Antworten auf Fragen (falls solche während des Verfahrens gestellt werden) in verschlüsselter Form veröffentlicht werden – zum Entschlüsseln wird das obige Passwort verwendet (dieses Passwort wird während des gesamten Verfahrens verwendet). Die Erklärung ist über die Einkaufsplattform, Registerkarte „Fragen/Informationen“ zu übermitteln. Nach deren Erhalt und Überprüfung wird das Passwort zum Entschlüsseln der Dokumente an die E-Mail-Adresse übermittelt, die in der Information zur Übermittlung des Passworts zum Entschlüsseln der Dokumente angegeben ist. 10) Um Zugang zum vertraulichen Teil der OPZ zu erhalten, reicht der Auftragnehmer über die Einkaufsplattform einen Antrag auf Zugang zum vertraulichen Teil der OPZ zusammen mit einer ordnungsgemäß erstellten Erklärung über die Wahrung der Vertraulichkeit ein. Der vertrauliche Teil der OPZ wird dem Auftragnehmer über die Einkaufsplattform nach Einreichung einer ordnungsgemäßen Erklärung über die Wahrung der Vertraulichkeit übermittelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren und diese ausschließlich zur Vorbereitung des Angebots in diesem Verfahren zu verwenden. Der Auftraggeber empfiehlt, den Antrag auf Zugang zum vertraulichen Teil der OPZ zusammen mit der Erklärung über die Wahrung der Vertraulichkeit innerhalb eines Zeitraums einzureichen, der dem Auftraggeber die Überprüfung der Erklärung sowie die Bereitstellung des vertraulichen Teils der OPZ und dem Auftragnehmer die Kenntnisnahme von deren Inhalt und die ordnungsgemäße Vorbereitung des Angebots ermöglicht. Die Einreichung eines Antrags innerhalb eines Zeitraums, der eine tatsächliche Kenntnisnahme des vertraulichen Teils der OPZ vor Ablauf der Angebotsfrist nicht ermöglicht, stellt keine eigenständige Grundlage für die Forderung nach Verlängerung der Angebotsfrist dar. Der Auftraggeber verlangt, dass der Auftragsgegenstand, einschließlich aller ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen sowie ICT-Prozesse im Sinne von Art. 2 Punkt 11k, 11l und 11m des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale System für Cyber-Sicherheit, die zur Durchführung des Auftrags verwendet werden – sowohl als Hauptbestandteile als auch als Komponenten, Elemente der Auftragsdurchführungsumgebung oder begleitende Lösungen – nicht umfasst: 1) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, die in der Empfehlung des Beauftragten der Regierung für Cyber-Sicherheit, wie in Art. 33 Abs. 4 und 4a des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale System für Cyber-Sicherheit dargelegt, als negativ für das grundlegende Sicherheitsinteresse des Staates bezeichnet werden; 2) ICT-Produkte, ICT-Dienstleistungen oder ICT-Prozesse, deren Typ in der Entscheidung des für die Informatisierung zuständigen Ministers über die Anerkennung eines Lieferanten als Lieferant mit hohem Risiko, wie in Art. 67b Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 über das nationale

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