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Polen – Medizinische Geräte – Dostawa sprzętu i aparatury medycznej dla Szpitala Specjalistycznego w Zabrzu Sp. z o.o.; Nr sprawy DZP/12 PN/2026.

Szpital Specjalistyczny w Zabrzu Sp. z o.o.PolenVeröffentlicht am 21. Juli 2026
Noch 36 Tage

Beschreibung

Lieferung von medizinischem Gerät und Ausrüstung für das Spezialkrankenhaus Zabrze Sp. z o.o.; Aktenzeichen DZP/12 PN/2026. Durchführung der Aufgabe im Rahmen der Mittel aus dem Programm zum Schutz der Bevölkerung und zum Zivilschutz für die Jahre 2025 - 2026; Aufgabe: Bereich 2. Logistische Sicherstellung und Gewährleistung der Lieferkontinuität. Der Gegenstand der Bestellung ist in 3 Teile - Pakete unterteilt, nämlich: • Paket 1: Endoskopisches System für Operationen an den Nasennebenhöhlen und der Schädelbasis mit elektromagnetischer Navigation x 1 Stück. • Paket 2: Operationstisch x 1 Stück. • Paket 3: Taschen-Ultraschallgerät x 3 Stück. Die detaillierte Beschreibung des Bestellgegenstandes ist in Anlage Nr. 3 zum SWZ enthalten – technische Parameter, Sortiments- und Preisformular. • Die Beschreibung des Bestellgegenstandes erfordert keine Berücksichtigung der Zugänglichkeit für behinderte Personen, es werden keine Regelungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 der PZP eingeführt. • Jedes Mal, wenn im SWZ im Zusammenhang mit der Beschreibung des Gegenstandes von Typ/Markenzeichen, Herkunft, Norm usw. die Rede ist, wird angenommen, dass dem Hinweis das Wort ,,oder gleichwertig” beigefügt ist. Als gleichwertige Ausrüstung gilt diejenige, die die gleichen oder besseren technischen und qualitativen Parameter wie in SWZ beschrieben besitzt und deren Verwendung in keiner Weise die ordnungsgemäße Funktion des Sortiments gemäß der Bestimmung beeinträchtigt. • Der Besteller hat den Bestellgegenstand detailliert nach seinen Bedürfnissen beschrieben. Der Besteller erlaubt jedoch auch die Möglichkeit, gleichwertige Angebote mit Parametern einzureichen, die nicht schlechter sind als die vom Besteller festgelegten. Wenn aus der Beschreibung des Bestellgegenstandes hervorgehen könnte, dass der Bestellgegenstand durch Angabe eines Markenzeichens, Patents oder der Herkunft festgelegt wurde, versteht der Besteller unter gleichwertigen Lösungen solche, die mindestens die Anforderungen erfüllen, die in der obigen Anlage festgelegt sind, und die sich durch technische, qualitative und nutzungsbezogene Parameter auszeichnen, die nicht schlechter sind als die in der Beschreibung des Bestellgegenstandes angegebenen. Der Auftragnehmer, der gleichwertige Lösungen anbietet, die vom Besteller beschrieben werden, ist verpflichtet, dem Angebot eine Zusammenstellung aller angebotenen gleichwertigen Lösungen beizufügen und deren Gleichwertigkeit im Vergleich zu den in der Anlage beschriebenen Lösungen nachzuweisen, wobei er den Namen und die Position der Beschreibung des Bestellgegenstandes angibt, auf die dies zutrifft. Die Beschreibung der angebotenen gleichwertigen Lösungen sollte so detailliert sein, dass der Besteller auf dieser Grundlage das Angebot bewerten und entscheiden kann, ob die angebotene Lösung gleichwertig ist.

CPV-Codes

Medizinische GeräteUltraschallanlageOperationstischeOP-Ausrüstung und OP-InstrumenteSysteme für die Nach- und Rückverfolgbarkeit in der Chirurgie

Unterlagen & Angebotsabgabe

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