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Polen – Dienstleistungen von Architektur- und Ingenieurbüros sowie planungsbezogene Leistungen – Opracowanie dokumentacji przedprojektowej dla budowy metra w Krakowie

Gmina Miejska KrakówPolenVeröffentlicht am 02. Aug. 2026
Noch 42 Tage

Beschreibung

NAZWA ORAZ ADRES DES AUFTRAGGEBERS

Gmina Miejska Kraków

pl. Wszystkich Świętych 3-4

31-004 Kraków

NIP 676-101-37-17

Regon 351554353

vertreten, auf der Grundlage einer Vollmacht des Präsidenten der Stadt Krakau Nr. 452/2026 vom 1. Juli 2026, durch:

Łukasza Szewczyka - Zarząd Inwestycji Miejskich w Krakowie

ul. Reymonta 20

30-059 Kraków

NIP: 6762530337

REGON: 367252869

1. Gegenstand des Auftrags ist die Erstellung der Vorprojektdokumentation für den Bau der U-Bahn in Krakau. Der Auftrag wird im Rahmen der Investitionsaufgabe Nr. SI/T1.132/26 mit der Bezeichnung: „Metrobau“ durchgeführt.

2. Der Auftragsgegenstand wurde in die folgenden Phasen unterteilt: 1) Grundauftrag: a) Phase Ia – Erstellung der Machbarkeitsstudie mit Angabe der empfohlenen Variante, b) Phase Ib – Erstellung des technischen Konzepts, 2) Auftrag, der dem Optionsrecht unterliegt: a) Phase II (Option I) – Erstellung des detaillierten technischen Konzepts, b) Phase III (Option II) – Erstellung der Informationskarte des Vorhabens, c) Phase IV (Option III) – Erstellung einer ganzjährigen naturwissenschaftlichen Inventur zusammen mit einem Bericht über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und Erhalt der Umweltentscheidung, d) Phase V (Option IV) – Erstellung des Funktions- und Nutzungsprogramms, e) Phase VI (Option V) – Festlegung der Einflusszonen, Bewertung des Gebäudebestands, Analyse der dynamischen Auswirkungen, f) Phase VII (Option VI) – Durchführung detaillierter geologischer Untersuchungen, g) Phase VIII (Option VII) – Beantwortung von Fragen der Bietenden im Verfahren zur Erteilung eines öffentlichen Auftrags für die Erstellung der Projektdokumentation oder die Durchführung von Bauarbeiten.

3. Der Auftraggeber kann das Optionsrecht unter den in § 1 Abs. 14 der Entwurf der Vertragsbedingungen (im Folgenden PPU) genannten Bedingungen in Anspruch nehmen, die Anhang Nr. 1 zu SWZ darstellen.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand gemäß der Auftragsbeschreibung (OPZ) und ihren Anhängen, die Anhang Nr. 1 zu SWZ darstellen, auszuführen. Der Umfang des Auftragsgegenstands sowie die Verpflichtungen des Auftragnehmers wurden nicht nur in den PPU, sondern auch in der OPZ und den Anforderungen des Informationsaustauschs (EIR) festgelegt, die einen integralen Bestandteil der PPU darstellen und gemeinsam interpretiert werden sollten. HINWEIS: An jeder Stelle, an der auf die polnische Norm PN verwiesen oder zitiert wird, akzeptiert der Auftraggeber äquivalente Normen gemäß Art. 101 Abs. 4 des Gesetzes Pzp.

5. Gemäß § 10 PPU gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Qualitätsgarantie und eine Gewährleistung für die Dokumentation, die Bestandteil des Vertragsgegenstands ist, für die Phasen Ia – VIII für einen Zeitraum von 60 Monaten. Der Garantiezeitraum für die Qualität und die Gewährleistung läuft für die einzelnen Phasen getrennt ab dem Tag der Abnahme der Phase.

6. FRIST FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGS

I. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb folgender Fristen auszuführen: 1) Grundauftrag – innerhalb von 18 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses, d.h.:

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung einen sachlichen Finanzplan vorzulegen. Dieser Plan muss die Höhe der Vergütung, die in § 8 Abs. 1 Punkt 1 PPU erwähnt wird, berücksichtigen. Der Plan wird dem Auftraggeber zur Akzeptanz vorgelegt. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Vorlage des Plans durch den Auftragnehmer Einwände gegen den Plan zu erheben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Einwände des Auftraggebers zu berücksichtigen und einen korrigierten sachlichen Finanzplan innerhalb von 5 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Einwände des Auftraggebers vorzulegen. Falls der Auftraggeber das Optionsrecht in Anspruch nimmt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den sachlichen Finanzplan innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Erklärung des Auftraggebers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts zu aktualisieren.

b) Phase Ia – Erstellung der Machbarkeitsstudie, innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses,

c) Phase Ib – Erstellung des technischen Konzepts, innerhalb von 18 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

2) Auftrag im Rahmen der Option – die Ausführungsfrist beträgt bis zu 62 Monate ab dem Tag des Vertragsabschlusses, d.h.:

a) Phase II (Option I) – bis zu 12 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts,

b) Phase III (Option II) – bis zu 4 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts,

c) Phase IV (Option III) – bis zu 22 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts,

d) Phase V (Option IV) – bis zu 26 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts,

e) Phase VI (Option V) – bis zu 14 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts,

f) Phase VII (Option VI) – bis zu 24 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts,

g) Phase VIII (Option VII) – bis zu 12 Monate ab dem Tag der Benachrichtigung des Auftragnehmers über die Inanspruchnahme des Optionsrechts.

II. Die maximale Frist für die Fertigstellung der Phasen von Ia bis VIII beträgt 62 Monate ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Auftraggeber kann das Optionsrecht innerhalb von 6 bis 36 Monaten

CPV-Codes

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