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Polen – Reparatur und Wartung von medizinischen Einrichtungen – Przeglądy oraz serwisy pogwarancyjne urządzeń medycznych

Katowickie Centrum OnkologiiPolenVeröffentlicht am 27. Aug. 2026
Noch 32 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags sind die Wartungs- und Nachgarantieinspektionen von medizinischen Geräten gemäß Anhang Nr. 2 zur SWZ – Preisangebot. 2. Der Auftragsgegenstand wurde in 6 Pakete unterteilt: Paket Nr. 1 – Wartungsinspektion von Röntgenapparaten Paket Nr. 2 – Wartungsinspektion von Patientenstationen und Geräten zur Vollnarkose Paket Nr. 3 – Wartungsinspektion von Beatmungsgeräten Paket Nr. 4 – Nachgarantiewartung des Röntgendensitometers Paket Nr. 5 – Wartungsinspektion von Infusionspumpen Paket Nr. 6 – Nachgarantiewartung des Ultraschallbronchoskops 3. Anforderungen an die Nachgarantiewartung 1) Die Nachgarantiewartung umfasst: a) Wartungsinspektionen gemäß den Anforderungen des Herstellers, b) Reparatur und Austausch (im Rahmen des Angebotspreises) von Teilen gegen fabrikneue, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Schaden durch unsachgemäße Nutzung der medizinischen Ausrüstung verursacht wurde, c) alle Reparaturen, Inspektionen, Wartungen einschließlich Ersatzteilen und Materialien, die für deren Durchführung erforderlich sind, d) Software-Upgrades einschließlich Systemkonfiguration, falls dies erforderlich ist, in Abstimmung mit dem Auftraggeber. 2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber einen Inspektionszeitplan (d.h. die Monate, in denen die Inspektionen durchgeführt werden) zur Genehmigung vorlegen, innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Vertragsabschlusses. 3) Die vereinbarten konkreten Inspektionsdaten werden schriftlich per E-Mail mitgeteilt. 4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Inspektion gemäß dem Zeitplan durchzuführen. 5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ausgebauten Teile gemäß den geltenden Vorschriften zu entsorgen. 6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses zu gewährleisten. 7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand am Sitz des Auftraggebers auszuführen. 8) Falls eine Inspektion/Reparatur außerhalb des Sitzes des Auftraggebers erforderlich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Ausrüstung auf eigene Kosten und Gefahr an seinen Sitz zu transportieren. Der Transport der Ausrüstung vom Inspektions-/Reparaturort zum Sitz des Auftraggebers erfolgt auf Kosten, Gefahr und Verantwortung des Auftragnehmers. 9) Nach Durchführung der Inspektion/Reparatur ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Dokument in Papierform auszustellen, das die Ausrüstung für den weiteren Betrieb freigibt, sowie die erforderlichen Einträge in die technische Dokumentation der medizinischen Ausrüstung vorzunehmen. 10) Reaktionszeit der Wartung – Beginn der Reparaturmaßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung des Schadens (gilt für Werktage) 4. Anforderungen an die Inspektion 1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Inspektion durchzuführen: a) gemäß den geltenden Vorschriften, b) gemäß den Anforderungen des Herstellers der medizinischen Ausrüstung, c) in einem aktiven Objekt auf eine Weise, die dessen Funktion ermöglicht und keine Störungen oder übermäßige Belästigungen verursacht. 2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber einen Inspektionszeitplan (d.h. die Monate, in denen die Inspektionen durchgeführt werden) zur Genehmigung vorlegen, innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Vertragsabschlusses. 3) Falls festgestellt wird, dass eine Reparatur/Ersatzteilwechsel erforderlich ist, garantiert der Auftragnehmer deren Durchführung innerhalb von 14 Tagen auf der Grundlage eines gesondert erstellten Angebots. 4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand am Sitz des Auftraggebers auszuführen. 5) Falls eine Inspektion außerhalb des Sitzes des Auftraggebers erforderlich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Ausrüstung auf eigene Kosten und Gefahr an seinen Sitz zu transportieren. Der Transport der Ausrüstung vom Inspektionsort zum Sitz des Auftraggebers erfolgt auf Kosten, Gefahr und Verantwortung des Auftragnehmers. 6) Nach Durchführung der Inspektion ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein Dokument in Papierform auszustellen, das die Ausrüstung für den weiteren Betrieb freigibt, sowie die erforderlichen Einträge in die technische Dokumentation der medizinischen Ausrüstung vorzunehmen. 5. Der Auftraggeber gestattet das Einreichen gleichwertiger Angebote mit Parametern, die nicht schlechter oder besser sind als die vom Auftraggeber festgelegten, wenn aus der Auftragsbeschreibung hervorgehen könnte, dass der Auftragsgegenstand durch Angabe einer Marke, eines Patents oder der Herkunft festgelegt wurde. Unter gleichwertigen Lösungen versteht der Auftraggeber solche, die mindestens die Anforderungen erfüllen, die in der Auftragsspezifikation festgelegt sind, und die sich durch technische, qualitative und nutzungstechnische Parameter auszeichnen, die nicht schlechter sind als die in der Auftragsbeschreibung festgelegten. Ein Auftragnehmer, der gleichwertige Lösungen anbietet, ist verpflichtet, dem Angebot eine Liste aller angebotenen gleichwertigen Lösungen beizufügen und deren Gleichwertigkeit im Vergleich zu den in der Ausschreibungsdokumentation beschriebenen Lösungen nachzuweisen, wobei die Bezeichnung und Position der Auftragsbeschreibung, auf die sich dies bezieht, angegeben werden müssen. Die Beschreibung der angebotenen gleichwertigen Lösungen sollte so detailliert sein, dass der Auftraggeber auf deren Grundlage das Angebot bewerten und entscheiden kann, ob die angebotene Lösung gleichwertig ist. An jeder Stelle in der Dokumentation, an der auf die Herkunft (Marke, Warenzeichen, Hersteller, Lieferant) von Materialien oder Ausrüstung oder Normen, Zertifizierungen, Spezifikationen und Systeme, die in den Artikeln 99 – 101 des Gesetzes erwähnt werden, Bezug genommen wird, gestattet der Auftraggeber Gleichwertigkeit. Falls in der Auftragsbeschreibung auf Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen und technische Referenzsysteme, die in Artikel 101 Absatz 1 Punkt 2) sowie Absatz 3 des Gesetzes über öffentliche Aufträge (Pzp) erwähnt werden, Bezug genommen wird, gestattet der Auftraggeber gleichwertige Lösungen in Bezug auf die Methodik des Vorgehens, den Umfang, die Funktionalität, die Anwendungsmöglichkeiten, die Lagerung, die Funktionsweise und andere in den Normen beschriebene Merkmale. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden weist der Auftraggeber darauf

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