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Polen – Systemunterstützung – Wsparcie posiadanego zintegrowanego systemu informatycznego

Województwo MałopolskiePolenVeröffentlicht am 28. Juli 2026
Noch 21 Tage

Beschreibung

1. Gegenstand des Auftrags ist die Unterstützung des vom Auftraggeber besessenen integrierten Informationssystems. 2. Der Auftrag wird in 2 Teilen erteilt: 1) Teil 1 – Dokumentenfluss- und Mitarbeiterportal-System mit Elementen: Präsentation von Personalinformationen, Bearbeitung von Anträgen (u. a. Anträgen auf Abwesenheit, Zfśs, Schulungen, Leistungsbewertung, Urlaubsplan, Schulungsplan, Genehmigungen), Bearbeitung eigener Akten, Bearbeitung von Ressourcenreservierungen. 2) Teil 2 – Personal- und Gehaltsabrechnungssystem KSAT. 3. Die Bedingungen für die Durchführung des Auftrags einschließlich einer detaillierten Beschreibung des Auftragsgegenstands für jeden Teil sind in den Entwurf der Vertragsbedingungen für den öffentlichen Auftrag enthalten, die in den Vertrag für den öffentlichen Auftrag – Mustervertrag für den jeweiligen Teil – einbezogen werden, die entsprechend Anhang Nr. 1C zur SWZ für Teil 1 sowie Anhang Nr. 1D zur SWZ für Teil 2 (im Folgenden Mustervertrag/Musterverträge genannt) darstellen. 4. Falls im Auftragsgegenstand für Teil 2: Handelsmarken, Patente oder Herkunft, Quelle oder ein besonderer Prozess, der die Produkte oder Dienstleistungen eines bestimmten Auftragnehmers (insbesondere TeamViewer) kennzeichnet, genannt werden, ist dies nur als Hilfe zur Beschreibung des Auftragsgegenstands zu verstehen. In jedem Fall sind gleichwertige Produkte im Hinblick auf die im Vertrag festgelegten Softwaremerkmale zulässig. Der Auftraggeber wird die Gleichwertigkeit im Hinblick auf diese Merkmale bewerten. Um die Gleichwertigkeit nachzuweisen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, zusammen mit dem Angebot oder auf Anforderung des Auftraggebers die Dokumentation des Herstellers, die Produktkarte, die technische Spezifikation oder andere Dokumente vorzulegen, die die Erfüllung aller im Vertrag festgelegten Softwareanforderungen bestätigen. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt beim Auftragnehmer. 5. Der Auftraggeber gibt an, dass der Auftragnehmer im Falle von Teil 1 des Auftrags verpflichtet ist, die urheberrechtlichen Vermögensrechte an den erstellten Werken gemäß dem Vertrag auf den Auftraggeber zu übertragen. 6. Der Auftraggeber gibt gemäß der Bestimmung aus Art. 95 des Gesetzes an, dass in keinem Teil des Auftrags die Beschäftigung durch den Auftragnehmer oder Subunternehmer auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses von Personen, die Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsdurchführung ausführen, verlangt wird. 7. Der Wert des Auftrags beträgt: 2 163 759,70 zł (ohne Mehrwertsteuer), davon Teil 1: 1 764 453,40 zł, Teil 2: 399 306,30 zł. 8. Der Auftrag ist in jedem Teil innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag der Leistungserbringung auszuführen, unter Berücksichtigung, dass: 1) für Teil 1 die Leistungserbringung nicht früher als am 4. November 2026 beginnt, sofern der Vertrag vor diesem Datum geschlossen wird, und im Falle eines Vertragsabschlusses nach diesem Datum – am Tag des Vertragsabschlusses, 2) für Teil 2 die Leistungserbringung nicht früher als am 1. Dezember 2026 beginnt, sofern der Vertrag vor diesem Datum geschlossen wird, und im Falle eines Vertragsabschlusses nach diesem Datum – am Tag des Vertragsabschlusses.

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