Polen – Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste – Usługa asysty technicznej i rozwoju (ATiR) Zintegrowanego Systemu informatycznego ZSI-ULC
Beschreibung
Gegenstand des Auftrags ist der Dienst der technischen Unterstützung und Entwicklung (ATiR) des im Projekt „Verbesserung und Ausbau des Integrierten Informationssystems ZSI-ULC“ erstellten Integrierten Informationssystems ZSI-ULC, das im Rahmen des Operationsprogramms „Polen Digital“ für die Jahre 2014-2020, Prioritätsachse Nr. II „E-Administration und offene Regierung“, Maßnahme Nr. 2.2 „Digitalisierung der Back-Office-Prozesse in der Regierungsverwaltung“ realisiert wird, bereitgestellt in einem Gesamtlimit von 6 365 (sechs tausend dreihundert fünfundsechzig) Arbeitsstunden während der Laufzeit des Vertrags. Das Hauptziel der betreffenden Dienstleistungen wird die Wartung, Modifikation und Entwicklung der Module sowie der domänenspezifischen und werkzeugspezifischen Komponenten des Systems ZSI-ULC gemäß dem Schema im Abschnitt III des Anhangs Nr. 2 zur SWZ – Beschreibung des Auftragsgegenstands (OPZ) sein. Der Auftragsgegenstand ist in der vorliegenden SWZ sowie in den Anhängen zur SWZ, insbesondere in der OPZ und in den geplanten Vertragsbestimmungen, die Anhang Nr. 3 zur SWZ darstellen, detailliert definiert. Wenn in der Beschreibung des Auftragsgegenstands Handelsmarken, Patente, Ursprungsangaben oder ein spezieller Prozess enthalten sind, der die vom jeweiligen Auftragnehmer gelieferten Produkte kennzeichnet, so ist anzunehmen, dass der Auftraggeber eine Beschreibung mit Angabe des Typs angegeben hat und gleichwertige Angebote mit Parametern, die nicht schlechter sind als die im Auftragsgegenstand beschriebenen, zugelassen werden (Rechtsgrundlage – Art. 99 Abs. 5 des Gesetzes). Wenn in der Beschreibung des Auftragsgegenstands Normen, technische Bewertungen, technische Spezifikationen oder technische Referenzsysteme gemäß Art. 101 Abs. 1 Punkt 2 und Abs. 3 des Gesetzes vorkommen, ist dies nur als Hilfe bei der Beschreibung des Auftragsgegenstands zu verstehen. In jedem Fall sind gleichwertige Lösungen zulässig. Der Auftraggeber wird ein Angebot nicht wegen Nichtübereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen ablehnen, sofern der Auftragnehmer im Angebot, insbesondere mit den relevanten Beweismitteln, nachweist, dass die vorgeschlagenen Lösungen in gleichem Maße die Anforderungen erfüllen, die in der Beschreibung des Auftragsgegenstands festgelegt sind (Rechtsgrundlage – Art. 101 Abs. 5 des Gesetzes).
CPV-Codes
Unterlagen & Angebotsabgabe
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